Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

Suspeution von der Amle und der Pfründe, Absebung vom Amte, Cnelaffung ans 
dem geistlichen Stande und überhaupt auf Strafen erkannt, welche auch bürgerche 
Wirkungen haben: so darf das Erkenntniß nur mit landesherrlicher Zustimmung 
eröffnet und vollzogen werden. 
Ausgenommen hiervon sind, was die Suspension anlangk, nur diejenigen Fälle, wo 
Gesahr auf dem Verzuge pastet. Es darf in folchen Fällen die Suspension provi- 
sorisch verfügt werden, dergestalt, daß erst hierauf die Anzeige bey dem Landeoperrn 
unverweilt zu bewirken ist. 
Sollte die Immediat-Kommission gegen Geistliche, in so fern sie ihr unterworsen 
lind, härtere Strafen — Einsperrung, Versetzung, Suspension, Entfernung vom 
Amte — für verwirkt und nothwendig halten: so ist beshalb mit der bischöflichen 
Behörde zu kommunieiren. 
Ueberhaupt soll die Immediat-Kommission darüber wachen, daß Dieziplinar-Ver- 
gehungen der Exeistlichen nicht ununtersucht und unbeKraft bleiben. Dieselbe ist ver- 
bunden, alle solche Vergehungen, in so fern die Ahndung derselben vor die bischöf- 
liche Behörde gehört, dort zur Anzeige und Kenntniß zu bringen. 
7) Auch den Geistlichen bleibt wegen des Mißbrauches der obern geistlichen Gewalt von 
Seiten ihrer Oberen der Rekurs an den Sandecherrn (§. 5) vorbehaften. 
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a. 
O 
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8. 40. 
Alle Landesgesetze und Verordnungen, welche in Ansehung der Taufen, Ehen und Begrb= 
zisse bestehen oder künftig erlassen werden, sind auch bey den katholischen Kürchen zu brobachten, 
in so weit nicht eine Ausnahme davon ebenfalls landeégeseblich beliebt worden ilt. Dem 
Pfarrgeistlichen liegt e ob, ordentliche Kirchenbücher, abgesonderte Frau-, Fauf- und 
Sterbe-Register zu halten, kreu nach den bestehenden Landesgeseten und mit der darans 
sich ergebenden Verantwortlichkeit. Ob solches geschehen, ist ben der jährlichen Kirchen- 
Visitation (6. 31) mit zu untersuchen und von dem Dechant der Immediat-Kommission 
aijuzeigen. 
5. 41. 
In bloß katholischen Gemeinden dürfen nur solche, welche sich zur katholischen Reki- 
gion bekennen, alo Hebammen angestellt werden. In gemischten Gemeinden entschridet 
zwar unter den zur Hebammenstelle vorgeschlagenen Personen verschiedener Konfession nur 
die Qualifikation für den Verzug; jedoch soll in dem Sprengel der katholischen Pfarrey zu
	        
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