217
der katholische Pfarrer diesem entgegen handeln: so soll das Aufgeboth und die Trauung,
auf Ansuchen, einem protestantischen Pfarrer übertragen und die Autorisation dazu aus dem
Großherzoglichen Staats-Ministerium ertheilt werden.
Eben dieses soll geschehen in allen anderen Fällen, in welchen der katholische Hfarrer
das Aufgeboth und die Trauung bey einer nach den Gesetzen des Großherzogthumes zulässi-
gen und gültigen Ehe versagt hat.
. 48.
Entstehen Eheirrungen zwischen Eheleuten, welche beyde katholisch sind: so gehoͤrt die
Sache vorerst an die Immediat-Kommission, welche nach Befinden die Guͤte und Aussoͤh-
nung zu versuchen hat. Findet diese nicht Statt: so ist die Sache an die zuständige van-
desregierung oder an die bischsfliche Behörde zu verweisen, nach solgenden näheren Be-
slimmungen:
1) Nicheigkeitsklagen gehören vor die Landesregierungen, als die weltlichen Justiz-Be-
hörden in Ehesachen überhaupt,: a) wenn die geschlossene Ehe aus dem Grunde der man-
gelnden Einwilligung, wegen Gewalt, Furcht, Simulation, Irrehum, oder wegen Unver-
mögen, b) wenn dieselbe aus dem Grunde eines zerstörenden, in den Landesgesehen des
Großherzogehumes bestétigteun Chehindernisses als nichtig angefochten wird.
2) Nichtigkeitsklagen gehören vor die bischöfliche Behörde, wenn sie durch ein zersts-
rendes Ehehinderniß begründet worden, welches als solches in den Landesgesetzen nicht an-
erkannt ist.
3) Klagen auf lebenslängliche Trennung vom Tisch und Bette gehören vor die bischof-
liche Behörde.
Erkennt die Landedregierung in den Fällen unter No. r. auf die Mlchtigkeit: so ist
die Immediat-Kommission und weiter durch diese die bischöfliche Behörde von dem rechts-
krästigen Erkenntnisse in Kenntnißt zu sehen.
Spricht in den Fällen unter No. 3 und 3 die bischöfliche Behörde: so hat diese
durch die Immediat-Kommission dem Landesherrn von dem rechtskräftigen Erkenntnisse An-
zeige zu thun. Ohne ausdrückliche Bestätigung von Seiten des Landesherrn hat das Er-
kenntniß in dem Großherzogthume keine rechtliche Wirkung. Die Vollziehung des von dem
geistlichen Gerichte gesprochenen und landesherrlich bestätigten Erkenntnisses gebührt den