Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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der katholische Pfarrer diesem entgegen handeln: so soll das Aufgeboth und die Trauung, 
auf Ansuchen, einem protestantischen Pfarrer übertragen und die Autorisation dazu aus dem 
Großherzoglichen Staats-Ministerium ertheilt werden. 
Eben dieses soll geschehen in allen anderen Fällen, in welchen der katholische Hfarrer 
das Aufgeboth und die Trauung bey einer nach den Gesetzen des Großherzogthumes zulässi- 
gen und gültigen Ehe versagt hat. 
. 48. 
Entstehen Eheirrungen zwischen Eheleuten, welche beyde katholisch sind: so gehoͤrt die 
Sache vorerst an die Immediat-Kommission, welche nach Befinden die Guͤte und Aussoͤh- 
nung zu versuchen hat. Findet diese nicht Statt: so ist die Sache an die zuständige van- 
desregierung oder an die bischsfliche Behörde zu verweisen, nach solgenden näheren Be- 
slimmungen: 
1) Nicheigkeitsklagen gehören vor die Landesregierungen, als die weltlichen Justiz-Be- 
hörden in Ehesachen überhaupt,: a) wenn die geschlossene Ehe aus dem Grunde der man- 
gelnden Einwilligung, wegen Gewalt, Furcht, Simulation, Irrehum, oder wegen Unver- 
mögen, b) wenn dieselbe aus dem Grunde eines zerstörenden, in den Landesgesehen des 
Großherzogehumes bestétigteun Chehindernisses als nichtig angefochten wird. 
2) Nichtigkeitsklagen gehören vor die bischöfliche Behörde, wenn sie durch ein zersts- 
rendes Ehehinderniß begründet worden, welches als solches in den Landesgesetzen nicht an- 
erkannt ist. 
3) Klagen auf lebenslängliche Trennung vom Tisch und Bette gehören vor die bischof- 
liche Behörde. 
Erkennt die Landedregierung in den Fällen unter No. r. auf die Mlchtigkeit: so ist 
die Immediat-Kommission und weiter durch diese die bischöfliche Behörde von dem rechts- 
krästigen Erkenntnisse in Kenntnißt zu sehen. 
Spricht in den Fällen unter No. 3 und 3 die bischöfliche Behörde: so hat diese 
durch die Immediat-Kommission dem Landesherrn von dem rechtskräftigen Erkenntnisse An- 
zeige zu thun. Ohne ausdrückliche Bestätigung von Seiten des Landesherrn hat das Er- 
kenntniß in dem Großherzogthume keine rechtliche Wirkung. Die Vollziehung des von dem 
geistlichen Gerichte gesprochenen und landesherrlich bestätigten Erkenntnisses gebührt den
	        
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