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8. 52.
Wenn beyde Aeltern einer und derselben Konfession zugethan sind: so hat die Reli-
gionsänderung des einen Theiles keinen Einfluß auf die Erziehung der Kinder. Treten aber
beyde Aeltern zu der andern Kirche über: so ist zu unterscheiden zwischen denjenigen Kin-
dern, welche schon Religionsunterricht erhalten haben und denen, welche solchen Unterricht
noch nicht erhalten haben. Diese folgen der nunmehr gewählten Kirche des Aelternpaares,
jene verbleiben der Kirche, in deren Glauben sie bisher unterrichtet wurden.
s. 53.
Auch bey gemischten Ehen sindet die lehte Bestimmung des F. 52 Statt, wenn der eine oder
der andere Theil die Religion ändert und nun beyde Ehegatten einer und derselben Kirche angehoren.
. 514.
Uneheliche Kinder und solche Kinder, welche in Ehebruch oder in Blutschande erzeugt werden,
folgen der Religion der Mutter. Im Falle der Legitimation durch nachfolgende Che entscheidet
die Religionsbestlmmung des legitimirten, noch lebenden Kindes auch über die Religionsbestim-
mung der späterhin ehelich gebornen Kinder.
d. 56
Bey Findlingskindern haͤngt die Religionsbestimmung von demjenigen ab, welcher die
Verpflegung und Erziehung nach den Gesetzen zu bestreiten hat, oder gleich Anfangs frey—
willig übernimmt. Im JZwi#fel en'scheidet die Rellgson des Flnders.
. 56.
Gegen die hier K. 51—55 gehchenen Bestimmungen kann künftighin durch Vertráge, nah-
mentlich durch Verträge zwischen den Aelkern, sie mögen vor der Tranung oder nach der Trauung
abgeschlossen seyn, etwas nicht geändert werden. Alle Verträge, welche dieses bezwecken,
sind null und nichtig. Eben so wenig ist es von Einfluß, wenn das Aelternpaar, oder
derjenige de UAelternpaares, in dessen Religion die Kinder bioher erzogen worden sind, ver-
stirbt. Weder der überlebende Ehegatte, noch die Verwandten, noch die nur eintretenden
Milegeältern sind berechtiget, eine Veränderung vorzunehmen und die Kinder in der andern
Konfession weiter erziehen zu lassen.