Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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besihe, bey dem gandschafts-Kollegium angebracht werden wollen, bis zum ersten 
März jedes Jahres bep dieser Oberbehörde eingerescht worden seyn. 
Später eingereichte Reklamationen werden nicht beachtet, so wenig als solche, welche 
die behauptete Ueberschähung nicht nach dem pflichtmäßigen Urtheile des #andschaftS-Kolle- 
giums auf das Vollkommenste nachweisen. 
F. 33. 
Elne solche Nachweisung kann nur geschehen auf dem Grunbe einer Buchfuͤhrung über 
den oder die betreffenden Gewerbszweige, welche mindestens den Zeitraum ein es vollen Jah- 
res, und, wenn sie sich vicht auf mehrere Jahre erstreckt, des der Einschätzung zunächsi vor- 
hergegangenen Jahres umfassen muß, mit Aufführung aller einzelnen Einnahme= und Aus- 
gabeposten und ihres Gegenstandes, des Jahreo und Tages, ingleichen der Nahmen der 
Personen, von welchen und an welche sie geschehen sind: Diese Bücher müssen zugleich mit 
der Reklamation überreicht werden und e5 muß der Reklamant jeden Falles bereit seyn, 
die Richtigkeit eidlich zu bestärken. 
Bon dem Ermessen des Landschafts-Kollegiumsé, nach seiner Amtepflicht, hängt es in 
jedem vorkommenden Falle ab, ob die eidliche Bestärkung gelelstet, oder ob sie erlassen 
werden soll, und eben so ist dasselbe ermächtiget, entweder noch anvere erfüllende Beweis- 
mittel zu fordern, oder die Reklamation sofort und ohne Weiteres zu verwerfen. Gegen. 
selne Entscheibung sindet keine wei##ere Reklamatlon Soeate. 
. 34. 
Die Skale der 78 Klassen, in wesche die Emschähung durch die Stuervertheiler 
erfolgt, ist diesem Regulative unter dem Zeichen & beygedruckt. Sie dient den Seeue#r- 
vertheilern jedes Ortes zur Nachachtung. 
g. 35. 
Die Gerlchesobrigkeit, in den Sedten der Stadtrach, hat sedes Orkes hinsichtlich 
der Anwendungsweise der Skate zur Einschutzung die Steuervertheiler geh Srig und un- 
ständlich, dem Zwecke der Sache und dem Sinne dieses Regulatives gemäß, zu unter- 
richten. Die Steuerpflichtlgen müssen sich in Gemäßheit dirses Regulatives durch die Steuer- 
vertheller schäben lassen, und bürfen den Sceenervertheikern viesenigen Nachrichten und Aus- 
känfte niche verwelgern, ohne walche die letzteren ihren Beruf nicht würden erfüllen M##-
	        
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