Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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nen. Dagegen duͤrfen die Steuervertheiler in das Innere der Vermoͤgens- und der Kre- 
dits- auch Erwerbsverhaͤltnisse der Ortseinwohner durchaus nicht auf inquisitorlsche 
Weise eindringen, noch einzudringen begehren. Nur bey Reklamationen gegen zu hohe 
Schäáhung durch die Steuervertheiler steht, nöthigen Falles der Ortsobrigkeit, in den 
Städten dem Stadtrathe, und bey Reklamationen an das Landschafts. Kollegium, diesem 
oder dessen Kommissarien und Beauftragten das Recht zu, alles dasjenige hinsichtlich der 
Vermögens= und Erwerbsverhältnisse des Reklamanten zu erforschen, was erforscht werden 
muß, um zur deutlichen Ueberzeugung zu gelangen, ob die behauptete Ueberschätzung 
wahr sey oder nicht. 
Als leitender Grundsaß für die Schähung des Einkommens aus Gewerbe und Erwerb, 
aus kaufmännischem Erwerbs= und Fabrikbetriebe (s. 4 lit. c. und d. des gegenwärtigen Re- 
gulatives) gilt: daß dabey alles in Betracht gezogen wird, was dem Abzuschaͤtzenden aus 
diesen Gewerbs= und Geschäftszweigen an Haupt= und Nebeneinnahmen und Vortheilen 
zusließt, ohne Rücksicht darauf, ob er diese Einnahmen, diese Vortheile zum nothwendigen 
Lebensbedürfnisse over bloß zu feineren Lebensgenüssen verwendet, ob er etwas davon er- 
spark, oder nicht, nahmentlich ohne Rücksicht auf den Aufwand für Speise, Trank, Woh-= 
nung, Kleidung, Dienstbothen u. s. w. für sich und seine Familie. Nur der Theil seiner 
Einnahme, den er auf den nothwendigen Becrieb des Gewerbes, des Geschäftes verwen- 
den muß, z. B. auf Arbeits-Materialien und Handelswaaren, auf Geschäftsgehülfen und 
Arbeiter, kann ihm, als Einkommen, zu dem Behufe der beabsichtigten Besteuerung, nicht 
angerechnet werden. 
8. 36. 
So wie die gedachten Behörden das Recht und die Pflicht haben, die Arbeiten 
der Steuervertheiler zu leiten und zu prüfen, so haben sie auch Recht und Pflicht, dieselben, 
wenn sie gegen den Zweck und Sinn dieses Regulatives wesentlich verstoßen 
und eben deöhalb unstatthaft und unbrauchbar sind, zu kassiren und neue Ein- 
schätungen anzuordnen, auch die Fahrlássigkeit und die Fehler der Steuervertheiler 
auf dem Disziplinar-Wege zu ahnden, vorbehéltlich der gesetzlichen und förm- 
lichen Untersuchung und Bestrafung gröôberer Ungebährnisse. 
K. 37. 
Jedes zum zweyten Theile der Orts--Quote steuerpflichtige Individuum jedes Ortes 
wird in die seiner Leistungsfkhigkeit, nach gewissenhaftem Ermessen der abschätzenden
	        
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