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Behörde, zun chstkommendr Klasse ia der Reihe der 78 Klafsen der Skale eingeschaͤht, und
zwar HDinsichtlich aller der, zum zweynten Theile des Ortssteuer-Kapitales und den
gemäß der Orts-Quote gehörigen Bestandtheile seines Einkommens aus anderen Quellen
als der Rente selnes Grundvermögens, zusammmen in eine und dieselbe Klasse.
Ha hiernach (vergleiche §. r0 und §. 4 lic. #. dieses Regulatives) die Klasse 1, oder
ein Einkommen von 15 rihlr. als das Einkommen-Mlinimum besteht, womit jeder
Scenerpflichtige zur allgemeinen direkten Steuer vom Nichtgrundbesice in Ansatz nothwen-
dig dann zu bringen ist, wenn und sofern nicht erachtet werden kann, daß er ein höheres
Einkommen aus Erwerb und Gewerbésthltigkeit, Privat-Dienste, oder auch nur in Folge
seiner Erwerbsfähigkeit sich verschaffe: so wird noch bestimmt:
e)Jeder in dem Alter von 18 bis 60 Jahren stehende und sonst nach §. 0 des gegen-
wärtigen Regulatives für steuerpflichtig zu achtende Staatsunterthan muß, wenn er auch
entweder gar keine Geschäfte treibt, oder doch keinen solchen Erwerb durch eigene Thätig-
keit hat, der ihn z. B. als Besoldeter oder sonst ein bestimmteS Einkommen von 15 rehlr.
oder darüber gewährk, oder ihn zur Einschähung in eine der 78 Klassen, nach den weite-
ren Bestimmungen des gegenwärtigen Regulatives, eignet, dennoch mit dem Einkommen=
Mmimum (Klasse 1, 15 rihlr.) eingeschäbe werden.
b) Hat ein Besoldeter aus Hof-Staatê= oder anderen öffentlichen Kassen, im Sinne
K. 3 de5 gegenwärtigen Regulatives, neben seinem Diensteinkommen ein zur Aufbringung
des zweyten Theiles der Ores-Quote bepcragspflichtiges Einkommen ausg Gewerbs= oder
Geschäftsthátigkeic (s. 4 lit. b. c. d.): so wird er nicht allein mit diesem, zur Aufbringung
0dleses zweyten Theiles der Orts-Quote beygezogen, sondern bleibt auch jeden Falles mit
seinem Diensteinkommen zum ersten Theile der Orto-Quote beytragspflicheig, es mag
auch dieses Diensteinkommen noch so wenig betragen.
Dag Diensteinkommen eines Privat-Dieners, welches schon an sich zum zweyten Theile
der Ortê-Quote beptragöpflichtig ist, wird (§. 30) bey der Einschéhung des betreffenden
Individuums zur Aufbringung dieses Theiles der Orts-Quote, neben dessen allenfallsigen
sonstigen hierher gehörigen Einkommen, auf angemessene Weise mit berücksichtiget.
.) Hinsichtlich der Ein zeichnung des Einkommens aus Pachtungen landwirthschaftli-
cher Güter, welches mit 1/3 der Pachtsumme und zwar (§. 3 des gegenwärtigen Regula-
tives) als beytragspflichtig zum ersten Theile der Orto-Quote in Ansatz kommt, gelten
hanz die oben unter b. enthaltenen Bestimmungen, hinsichtlich des Diensteinkommens aus
Hof- und Staats-, auch sonstigen öffentlichen Kassen.
Die Vorschrift s. 17 des Regulatives vom #sten Mav 1821 ist, was die Nichtbe-