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im Beyseyn der Steuervertheiler durch die Gerlchtdobrigkeit, in den Staͤdten durch den
Stadtrath, bekannt gemacht, und uͤber diese Bekanntmachung Protokoll geführt, auch da-
bey zugleich eine achttaͤgige peremtorische und praͤklusivische Frist, binnen welcher gegen
die Einschätzung der Steuer vertheiler bey der Gerichtsobrigkeit, in den Städten dem
Stadtrathe, hinlänglich begründete Reklamationen eingereicht werden dürfen.
Dieses alles muß nothwendig so zeitig geschehen, auch die Erledigung solcher inner-
balb der gesetzten Frist angebrachten Reklamationen so bald erfolgen, daß den Reklaman-
ten, wenn sie gegen die Resolutionen der Gerichtsobrigkeit oder des Stadtrarhes, auf ihre bey
denselben angebrachten Reklamationen, anderweit in der (F. 32 F. 33) nachgelassenen Weilse
bey dem Landschaftö-Kollegium reklamiren wollen, die Moͤglichkeit gegeben ist, solches
auch bis zum ersten März jedes Jahres zu bewirken.
g. 43.
Die Revisson der Einschähung, die Berichtigung derselben durch Beachtung der blanen
der gesetzten Frist angebrachten Reklamationen, besorgt die Gerichtsobrigkeit, in den
Städten der Stadtrath, on ollicio, so wie das ganze Geschäft der Leitung und Prüfung
der Einschätzung und Anfertigung der Erhebungsrollen ex ollicio besorgt werden muß.
d. 41
Sofort nach dem izten Maͤrz jedes Jahres, (bis wohin die Entscheidungen des
bandschafts-Kollegiums auf die bey demselben etwa elngehenden Reklamationen zu erwarten
sind, und daher mit der Verechnung des auf jeden Thaler des gesammten Schäungs-
Kapitales des Ortes, von welchem der zweyte Theil der Ortösteuer-Quote aufzubringen
ist, kommenden Jahres-Steuerbeytrages nach Pfennigen und halben Pfennigen und mit
dem hiernach (s. 41) weiter zu berechnenden und in die übrigens schon fertigen Rollen
einzureichenden Jahre= Steuerbeyträge jeder Klasse, jedes Individuums, Anstand zu neb-
men ist,) sind die regelmäßig berichtigten und abgeschlossenen Erhebungörollen von den
Steuervertheilern und der Gerichtsobrigkeic, in den Städten von dem Stadtrathe, unter-
schrieben und besiegelt, in zwey gleichlautenden Exemplarien auszuhändigen, das eine an
den Ortssteuer= Einnehmer, um darnach dle Erhebung zu bewirken, das andere an das
Grohyerzogliche Landschafts-Kollegium.