Volltext : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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XI.  Gesetz  uͤber  bie  Militair-  Dienstpflicht,  vom  24sten  Juny  1823.
hiermit,  für  den  ganzen  Umfang  des  Großherzogthums,  zur  oͤffentlichen  Kunbe  gebracht.
Weimar  am  gosten  Juny  1823.

Großherzogliche  Süchsische  Landeereglerung,
von  Müller.

J.
Carl  August,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛ.  ꝛc.

Nachdem  Wir  auf  Untrag.  Unsrer  Landesregierung  allhier  und  mit  Beyrath  und  Zustimmung.
Unsres  versammelten  getreuen  Landtages  für  nothwendig  angesehen  haben,  In  dem  durch  das
Patent  vom  13ten  Dezember  1827  Unsrem  Großherzogthume  einverleibten  Amte  Oldisleben
  die  darin,  wegen  des  Wechsels  der  vormahligen  Seniorats-Regierungen,  nach  und
nach  geltend  gewordenen,  ganz  verschiedenartigen  gesetzlichen  Bestimmungen  abzuschaffen  und
an  die  Stelle  derselben  einzig  und  allein  die  gesehlichen  Vorschriften.  Unserer  Altweimarischen
Lande  treten  zu  lassen,  damit  die  vielfachen  Nachtheile  beseitiget  werden,  die  aus  jener  Verschiedenheit
  und  Ungewißheit  des  zeitherigen  Rechtszustandes  für  Unsere  Unterthanen  zu  Oldisleben
  nothwendig  hervorgegangen:  so  verordnen  Wlr  hiermit,  wie  folget:.

8.  1.
Alle  in  dem  Amte  Oldisleben  eingefuͤhrt  und  guͤltig  gewefene  Gefehe  uad.  Bestimmungen
der  früheren  Seniorats-Regierungen,  nahmentlich  auch,  die  Herzoglich  Sachsen  Gothaische