Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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Kaduzscäten ereignen sich hiasschtlich des zweyten Theiles der Orts-Quote nur 
dann, wenn Gewerbe, bürgerliche Nahrungen und Erwerbezweige im Orte, welche einzelne 
Scteuerpflichtige treiben, gänzlich cefsiren, d. h. wenn die Möglichkeit des steuerpflich- 
tigen Einkommens mit dem Öbjekte des Einkommens selbst gänzlich hinweg füllt. 
Bloße Minderungen im Gewerbsertrage kommen nicht in Betracht, da die Einschät- 
zung in die Klassen nicht überspannt erfolgen soll und da nicht genau ein bestimmtes wirk- 
liches Jahreseinkommen, sondern die Annäherung an ein durchschnittömäßiges Einkommen 
durch die Einschähung zu erreichen erstrebt wird; daher haben auch die Erben die Ein- 
kommensteuer ihres Erblässers, wenn sie es vermögen, nachzuzahlen. 
Wechseln Privat-Diener und Dienstbothen nur den Dienst oder das einkommensteuer- 
pflichtige Verhältniß im Orte: so wird ihre Steuer im Laufe des Jahres nicht verändert, 
es sey denn, daß sie erwerbelos würden und dieß hinreichend nachwiesen, welchen 
Falles dann die Kaduzirung oder der Erlaß erfolgt. 
VPerlassen Privat= Diener und Dienstbothen den Ort, es sey, um im Inlande oder im 
Auslande ein nucs Dienst= oder doch irgend ein Erwerboverhältniß zu begründen: 
so haben sie im Orte, den sie verlassen, ihre Jahre-Einkommensteuer zu entrichten, 
und in dem Orte des Inlandes, in welchen sie ziehen, sich mit der Steuer-Quittung 
bey der Ortsbehörde und dem Steuereinnehmer wegen der bewirkten Bezahlung auszuweie 
sen. Solchen Falles dark in dem Orte des Inlandes, in welchen sie zogen, im baufe 
desselben Jahres hinsichtlich ihrer eine neue Einschhung nich t erfolgen. 
Werden aber dergleichen Personen ganz erwerbslos und können sie dieß hinreichend 
und urkundlich nachweisen: so ersolgt die Kaduzirung verhältnißmäßig. 
Zu besto sscherer Bepbriugung der Steuern von Privat-Dienern jeder Art haben 
deren Dienstherrschaften, Handwerkomeister, Handelsherrn u. s. w. dergestalt für diese 
Steuer einzustehen und als Selbsischuldner zu haften, daß sie, wenn der Steuerpslichtige 
Dienstbothe mit einem oder mehreren Steuer-Terminen über die Versallzeit in Rest
	        
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