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alle Landes= und Prozeß-Ordnung, verlieren vom #sten Januar 1823 an ihre gesehlich
Kraft und Gültigkeit.
5. 2.
An deren Stelle treten, von diesem Tage an, neben den schon zeither dort eingeführten
und nach wie vor in Kraft bleibenden Weimarischen Gesehen, auch die sämmtlichen übrigen,
in Unseren Allweimarischen Landen geltenden Gesetze und Bestimmungen, mithin
die Zandesordnung ven 1589,
die alte kursächsische Prozeß= und Gerichtsordnung vom Jahre 1622,
die Kirchenordnung vom Jahre 1664,
die Sportel-Tare vom Jahre 1704,
die Weimarischen Prozeß-Konstitutionen von r723 und 1775,
das Malversations-Patent vom Jahre 177
die Subhastakions-Ordnung vom Jahre 1798,
das Mänz-Mandat vom Jahre rgor,
die Stempel- Papierordnung vom Jahre 1810,
die hiesige Kriminal-GerichtSordnung vom #ten Dezember r1812,
die provisorische Ober-Appellations-Gerichtsordnung vom Jahre 1816, so wir
überhaupt alle in der Schmidtischen Gesetzsemmlung und deren Fortsehung enthaltene
Gesetze und allgemeine Vorschriften, so weit ihnen durch neuere nicht derogirt
worden, sodann
die seit dem Jahre 1987# durch das officielle Weimarische Wochenblatt, und seit dem
Jahre 1317 durch das Regierungs-Blatt bekannt gemachten gesetzlichen Bestimmun-
mungen und Verordnungen, denen subsidiarisch das gemeine Süchsische Recht und die
gemeinen deutschen, longobardischen, kauonischen und römischen Rechte nach
wie vor zur Seite stehen bleiben, dergestalt, daß die ganze dermahlen bestehende Ge-
sehgebung Unserer Altweimarischen Lande, vom 1sten Januar 1824 an, in gedachtem
Unsren Amte Oldisleben für eingeföhrt und promulgirt geachtet und bey Elngehung,
Vollziehung und Beurtheilung aller bürgerlichen Geschäfte und Handlungen und
ihrer Folgen allenrhalben beachtet und zu Grunde gelegt werden soll.
Dagegen werden