Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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Ein solcher Gewerbs= oder Handelsschein enthält lediglich für denjenigen, der ihn gelé- 
set hat und anf drssen Nahmen derselbe gestellt ist, die Erlaubniß zum Betriebe des Han- 
dels oder des gestatteten Erwerbes, oder zur Vorzeigung gewisser Seltenheiten und Ge- 
schicklichkeiten auf Ein Jahr, vom Tage der Au"öfertigung an gerechnet, und bezeichnet zu- 
gleich den Erwerbssteuer-Betrag, welcher für diesen Zeitraum sofort entrichtet werden muß. 
Zu diesem Ende hat die Polizey-Behörde den Schein an die Steuerbehörde des Ortes ab- 
zugeben, und von dieser erst wird derselbe, gegen Bezahlung der Steuer, von dem Steuer- 
pflichtigen in Empfang genommen. 
. 7. 
Für die Kosten der Ausfertigung werden 8— 12 gr. bezahlt, welche in die Polizey- 
Sportel-Kasse fließen. 
. 68. 
Ist das Jahr, auf welches der Schein lautet, abgelausen: so verstehet es sich von 
selbst, daß dann von demjenigen, auf dessen Nahmen er lautet, weitere Handelögeschäfte 
nicht getrieben werden döürfen, bevor nicht ein dergleichen neuer Gewerbs= oder Handels- 
schein gelsset worden ist. 
K. 9. 
Die nach &. 2 und §. 3 zu entrichtende Erwerbssteuer bewegt sich in den Grenzen von 
Einem Thaler bie zu Zehn Thalern. Das Ermessen der Polizey-Behörde bestimmt in 
sjedem einzelnen Falle, ob das Maximum oder das Minimum, oder welcher der mittleren 
Sä#e anzuwenden und zu erheben ist. 
8. 10. 
Jeder Auslaͤnder, der in den Großherzoglichen Landen Handel treibend oder sonst 
in werbenden Geschäften (§. 2 und é. 3) angetrossen wird, ohne daß er durch Vorzeigung 
des vorgeschriebenen Gewerbe= oder Handelsscheines sich als dazu berechtiger legitimiren 
kann, hak, wenn er in Anfehung seines Handels oder Geschäftes nicht uncer die bestimm- 
ten Ausnahmen gehört, nicht nur die hinterzogene, nach dem Umfange seines Handels 
oder Geschästobetriebes auszuwerfende Steuer sofort noch nachzuzahlen, sondern auch den 
zehnfachen Betrag derselben, alö Strase, zu erlegen. 
. u11. 
Die Gastwirthe sind verbunden, von den bey ihnen einkehrenden ausländischen Kauf- 
und Hamdelsleuten, sich den Gewerbs= oder Handelsschein für das laufende Jahr vorzeigen
	        
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