263
Ein solcher Gewerbs= oder Handelsschein enthält lediglich für denjenigen, der ihn gelé-
set hat und anf drssen Nahmen derselbe gestellt ist, die Erlaubniß zum Betriebe des Han-
dels oder des gestatteten Erwerbes, oder zur Vorzeigung gewisser Seltenheiten und Ge-
schicklichkeiten auf Ein Jahr, vom Tage der Au"öfertigung an gerechnet, und bezeichnet zu-
gleich den Erwerbssteuer-Betrag, welcher für diesen Zeitraum sofort entrichtet werden muß.
Zu diesem Ende hat die Polizey-Behörde den Schein an die Steuerbehörde des Ortes ab-
zugeben, und von dieser erst wird derselbe, gegen Bezahlung der Steuer, von dem Steuer-
pflichtigen in Empfang genommen.
. 7.
Für die Kosten der Ausfertigung werden 8— 12 gr. bezahlt, welche in die Polizey-
Sportel-Kasse fließen.
. 68.
Ist das Jahr, auf welches der Schein lautet, abgelausen: so verstehet es sich von
selbst, daß dann von demjenigen, auf dessen Nahmen er lautet, weitere Handelögeschäfte
nicht getrieben werden döürfen, bevor nicht ein dergleichen neuer Gewerbs= oder Handels-
schein gelsset worden ist.
K. 9.
Die nach &. 2 und §. 3 zu entrichtende Erwerbssteuer bewegt sich in den Grenzen von
Einem Thaler bie zu Zehn Thalern. Das Ermessen der Polizey-Behörde bestimmt in
sjedem einzelnen Falle, ob das Maximum oder das Minimum, oder welcher der mittleren
Sä#e anzuwenden und zu erheben ist.
8. 10.
Jeder Auslaͤnder, der in den Großherzoglichen Landen Handel treibend oder sonst
in werbenden Geschäften (§. 2 und é. 3) angetrossen wird, ohne daß er durch Vorzeigung
des vorgeschriebenen Gewerbe= oder Handelsscheines sich als dazu berechtiger legitimiren
kann, hak, wenn er in Anfehung seines Handels oder Geschäftes nicht uncer die bestimm-
ten Ausnahmen gehört, nicht nur die hinterzogene, nach dem Umfange seines Handels
oder Geschästobetriebes auszuwerfende Steuer sofort noch nachzuzahlen, sondern auch den
zehnfachen Betrag derselben, alö Strase, zu erlegen.
. u11.
Die Gastwirthe sind verbunden, von den bey ihnen einkehrenden ausländischen Kauf-
und Hamdelsleuten, sich den Gewerbs= oder Handelsschein für das laufende Jahr vorzeigen