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zu lassen, und, wenn sie ihn nicht besihen, der Orts-Polizey-Behoͤrde Anzeige davon zu
machen. Diejenigen Gastwirthe, welche dieser Verpflichtung auf eine oder die andere Weise
nachzukommen verabsäumen, sind für jeden einzelnen Fall, der unterlassenen Nach-
frage halber, in eine Strafe von Fünf Thalern verfallen.
S. 12.
Dem Handelsstande jeße5 Ortes ist gestattet, durch seine Vorstände oder durch andere
von ihm Bevollmächtigte aus seiner Mitte, im Falle des Verdachtes heimlicher Sammlung
von Bestellungen durch nicht dazu besugte Handelsreisende, Nachfrage nach dem Gewerbs-
oder Handelsscheine zu halten und die diesfallsigen Zuwiderhandlungen ebenfalls zur PKennt-
niß der Orts-Polizey-Behörde zu bringen, welche dann nach Befinden die gesehliche
Strafe in Anwendung zu bringen hat.
F. 13.
Alle zur Ausführung dieses Gesehes und zur Sicherung seines Zweckes, nahmentlich
der durch solches begründeten Besteuerung weiter nöthigen Maßregeln und Verfügungen sol-
len die Grohherzogliche Landes-Direktion, als Ober-Polizey= Behörde, und das Grohher=
zogliche Landschafts-Kollegium, als Obersteuer-Behörde, eine jede, in so weit es ihren
amtlichen Wirkungskreis betrifft, erwägen, treffen und, so weit nöthig, durch das Regie-
rungs-Blatt zur Nachricht und Nachachtung aller derer, welche e5 angehet, öffentlich be-
kannt machen.
Urkundlich haben Wir dieses Gese höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserm Groß-
herzoglichen Staats-Insiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar den 24flen Oktober 1823.
(L. S.) Karl Aungunst.
C. W. Frepherr von Fritsch. Frepherr von Gersdorff. D. Schweitzer.
vdt. Ernst Müller.
Gese 6
die Besteuerung sremder Kauf= und Handelsleute,
Reisediener u. s. w. betreffend.