Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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g. 4. 
alke bereits vor dem asten Januar 1824 anhängig gewordene Rechtsstreitigkeiten und- 
Straffälle lediglich noch nach den zur Zeit ihrer Entstehung gültig gewesenen Geseczen be- 
handelt, beurtheilt und entschieden, sobald nur schon die erste Ladung nach diesen Gesetzen. 
ergangen. war, und eben so- 
g. 5. 
alle ein Rechtsverhaͤltniß begruͤndende Handlungen und Begebnisse, die zwar anr 1sten Ja- 
nuar 1824 noch nicht vor Gericht anhängig, die jedoch schon vor dieser Zeit existent ge: 
worden, noch nach denjenlgen Gesehem beurtheilt und entschieden, die zur Zeit ihrer Entste- 
hung gegolten haben und nur im Formellen bep ihrer künftigen gerichtlichen Verhandlung 
die jetzt eingeführten Weimarischen Prozeß-Vorschriften zur Anwendung gebracht. 
Urkundlich ist gegenwärtiges, Patent, welches durch den Druck zu Jedermanns Kenntniß. 
gebracht werden soll, von Uns eigenhändig, vollzogen und mit Unsrem Grohhergoglichen 
Scaatinsiegel bedruckt worden. 
Weimar am öten May 1823.. 
(L. 8) Karl August. 
C. W. Freyh. v. Fritsch Freyhr v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
vdt. Erust Müller. 
Patent: 
zu Einführung der Altwelmarischem 
Gesege in dem Amte Oldisleben-
	        
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