Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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4) Es wird hlermie den Aeltern, Vormöndern 2c. an das Herz geleg#, ihre Kinder bep- 
derley Geschlechtes, insonverheit aber die Mödchen, auch nach der Konsirmation, den 
Schulunterricht noch einige Zeit fortbenutzen zu lassen, und mitbin von der geseglichen 
Erlaubniß des Schulauêtrittes mit erfolgter Konsirmatlon nicht sofort Gebrauch zu 
machen, vielmehr hierüber sich jedes Mahl erst mit dem Ortsgeistlichen und Schul- 
lehrer sorgfältig zu berathen und nur nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände das 
konsirmirte Kind aus der Schule zu nehmen. 
Alle Gesuche um Diöpensationen von dem Gesetze bleiben durchaus unbeachtet, 
und deöhalb wird jeder einzelne solche Antrag nicht nur ohne alle Resolution blelben, 
sondern auch nach Besinden gegen den Geistlichen, welcher diesfallsige Berichte erstat- 
tet, Ahndung eintreten. 
Konfirmationen, welche von pflichtvergessenen Aeltern, wider das Gesetz, im In- 
oder Auslande erschlichen oder sonst erlangt werden, sind nach bekannten Grundsähen 
des Rechtes null und nichtig und werden hiermit dafür erklärt, wobeyn gegen Geist- 
liche des Inlaydes, welche sich dazu gebrauchen lassen, noch überdieß die besondere 
strenge Ahndung vorbehalten bleibt. 
Die den Geistlichen schon ertheilte Anweisung, „daß sie bey Kindern aus anderen Staa- 
ten die Konsirmation nicht früher, als es das hiesige Landesgeseh erlaubt, und wenn 
die Gesetze deb fremden Staates einen spätern Termin festseben, nicht früher als diese 
es verstatten, vornehmen sollen,“ wird hiermit nochmahls ausgesprochen. 
Wir versehen Uns zu den Aeltern, Pflegebefohlnen, Vormündern rc. der Schulsugend, 
daß sie den wohlgemeinten Zweck, der in diesen höchsten Vorschriften liegk, nicht verkennen, 
sondern nebst den Geistlichen und Schullehrern demselben in allen Punkten um des allgemese 
nen Besten willen genau nachkommen werden. 
Weimar den alsten Oktober 1823. 
Großherzogliches Sächsisches Ober--Konsistorium. 
Peucer. 
I 
O 
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VI. Nachdem der vormahlige Königlich Preußische Militär-Chirurg Gärtner, aus 
Neumark, nach vorgängiger Prüfung durch Großherzogliche Sanitäts-Kommission hier, 
alc Wundarzt erster Klasse in Weida angestellt, ihm auch von Großherzoglicher Regie- 
runz allyier die Stelle als Kriminal-Gerichts-Chirurg zu Weida übertragen worden 
als wird solches hiermit öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar den alsten Okkober 1823. 
Großherzogliche Süächsische Landes-Dlrektion. 
ist;
	        
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