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Ein Kalb bis zu einem halben Jahre . — thlr. 8 gr. — pf.
Ein Rind, ohne Unterschied des Geschlechtes von einem
halben bis zu einem Jahre — l 41 4
Ein Ochsenstier, oder eine Kalte 4 1 -- alt bie
2 Jahre . 120
Eine Kuh bis zu 6oo Pfund Shwere " " 3 5 . 4
Ein Ochse bis zu 6oo Pfund Schwere . 3. 16. — "
en —T oder eine Kuh, so uͤber 600 Pfund zischaͤti
2 — * — 1
en * wesches unter 50 Pfund aeschabt wird 4 — 9. 4
Ein Schwesn über 5o Pfund bis 140 Pfund. " —-16-—-
Ein Schwein uͤber 140 bis 200 Pfund . t-—-—-
Ein Schwein uͤber 200 Pfund 1 . 12 —
Ein Lamm . — 3— —-
Ein Schaf oder Hammel „ — " 6 8
Ein Ziegenlamm . . . . —-—-s-
Eine Ziege : . . . . · . —·4-—-
Ein Bock . . . . . — 8. —
Ein Spanferkel . —-1-4-
§.2.
In allen Fällen, wo solche Schlachtstücke in ber Impost-Einnahme zum Behufe der
kösung des Stechzettels und der Entrichtung des Impostes angemelben werden, bey denen,
nach den im vorstehenden §. enthaltenen Tarif-Säben ein niederer odet ein höherer Impost-
Sah, je nach Maßgabe der Schwere oder des Alters des Stückes eintreten kann, hat der
Impost-Einnehmer streng darauf zu sehen, daß die Schwere oder das Alter des zu schlach-
tenden Stäckes, in so weit jene oder dieses auf den Impost: Saß Einfluß hat, von dem
Impost-Plichtigen genau angegeben und hiernach der Impost entrichtet weroe.
Gehet ihm gegen die Angabe des Impost-Milichtigen irgend ein Bedenken bey, oder
ist er auch nur von der Richtigkeit derselben nicht zur Genäge überzeugt: se ill es selne
Schuldigkeit, das Schlachestück, entweder noch bevor es geschlachtet wird, oder sofort nach=
her, wenn er es, nach dem Schlachten, richiiger schäben zu können glaube, selbst in Augenschein
zu nehmen und die Schwere, das Alter, nach dem Augenschein pflichtmäßig zu schäben.
ällt bie Schäbung des Impost-Einnehmers gegen die Angabe des Impost-Pflichel-
gen aus, und der letztere will sich dabey nicht beruhigen und den Impost darnach entrich-
ten: so stehet e dem Impost, Pllichtigen srey: