279
§. 73.
Alle Berecheigungen der Branntwein = Brenner zum einzelnen Branntwein-Verkaufe,
sep es Glas= oder Maßweise, überhaupt in Quantitäten unter einem Viertel Eimer, es
mögen sich diese Berechtigungen auf besondere Privilegien und Konzessionen, oder auf all-
gemeine Observanz und Konnivenz gründen, hören vom esten Januar 18234 an derge-
stalt auf, daß kein Branntwein-Brenner von diesem Tage an eine kleinere Quancitét, als
einen Viertel Eimer, und zwar nur in Gebinde, sey es in das Inland, oder in das Aus-
land, unter irgend einem Titel ablassen, oder versenden darf; es sey denn, daß er sich
freywillig bereit erkläre, einen erhöheten, den Konsumtions-Impost mit einschließenden
Blasen-Impost zu entrichten, welcher hiermit auf zwölf Groschen von jedem Weima-
rischen Scheffel Getreide der nach Maßgabe der Tabelle §. 3 Kapitel VI. des Impost-
Regulatives vom 27sten November 1821 erachteten Blasen-Konsumtion bestimmt wird.
Will er von dieser Vergünsilgung Gebrauch machen: so muß er solches längstens bis
zum 15ten Januar 182] bey der Impost-Einnahme seines Ortes erklären, auch solchen
Falles, hat er seit dem #sten Januar 1324 den Blasenhut in Verwahrung gehabt, für
diese Zeit schon den Blasen-Impost nach dem höheren Sate von zwölf Groschen für
den Scheffel entrichlen.
Durch die Uebernahme dieses höheren Blasen-Impostes erwirbt ein solcher
Brenner nicht nur die Befugniß zum einzelnen Verkaufe, soweit er bisher dazu be-
rechtiget war, oder künftig polizeyliche Erlaubniß erhalten wird, sondern es wird auch
bey dem weiteren Verkaufe in das Inland von dem von ihm fabrizirten Branntweine an
Konsumtionê-Impost eben so wenig etwas entrichtet, als wenn er denselben in das Ausland
verkauft, in welchem lehteren Falle er jedoch auch von dem entrichteten höheren Blasen-Impost
nichts zurück empfängt.
Es verstehet sich übrigens, daß aller auch von einem solchen Brenner, welcher den
höheren, den Konsumtions-Impost mit einschließenden Blasen-Impost übernommen hat, wei-
ter in das Inland zu versendende Branntwein in der Naße, wie im nachstehenden F. 14
vorgeschrieben ist, bevor er aus des Brenners Hand geht, versiegelt werden
und mit einem Passir-Zeetel, wie ihn K. 10 der allgemeinen Vorschriften des Impost=
Regulatives vom 27' sten November r821 bezelchnet, abgehen muß, damit er an dem Orte,
wohin er bestimme ist, als inländische, schon verrechtete Waare nachgewiesen werden kann.
5. 14.
Jeder Brenner, der nicht ben hoͤheren, den Konsumtiond-Impost mit einschließenden
Blasen-Impost, wovon der vorstehende F. handelt, freywillig übernommen hat, der
also zum einzelnen Verkause nicht berechtiget ist, dessen Brgnntwein auch nicht Konsamtions=