II.
Carl August,
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach,
Landgraf in Thuͤringen, Markgraf zu Meißen, gefuͤrsteter
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg,
ꝛc. ꝛc.
Durch den Antrag Unserer oberen Justiz-Höfe finden Wir Uns bewogen, ein eigeneö
Geset über diejenige Wiedereinsehung in den vorigen Stand zu. erlassen, welche von den
Partheyen in. bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, gegen die Nachtheile gesucht wird, die ihnen
die Vernachlässigung ihrer Advokaten zugezogen haben..
Wir verordnen daher, mit Beyrath und Zustimmung des getreuen Landtages, für den
gesammten Umfang Unserer Lande, wie folget:
I. Jede Wiedereinsehung in den vorigen Stand gegen die Vernachléssigung eines Aovo-
katen setzt nothwendig, voraus,, daß die Parthey ausdrücklich, darum nachge-
sucht habe-
II. Zu Begrünbdung eines solchem Restitutions-Gesuchs wird erfordert:
4A. daß auf eine nicht unwahrscheinliche Art dargethan werde, wie der um die Re-
stitution Bittende bey der Behandlung seines bürgerlichen Rechtsstreites einen wirk-
lichen. Rechtsnachtheil. erlitten habe, und zwar einen Rechtsnachtheil, welcher auch
miktelst besonderer Ausführung (in scparato) nicht wieder abgewendet werden kann;
B. daß die ursache desselben lediglich in einer, wenigstens sahrlässigen, Pflichtwidrig=
keit seines Advokatem zu suchen sey, gleichviel übrigens, es möge sich dieselbe in-
einer nachtheiligen Unthätigkeit, z. B. in der Verabsäumung von Fristen, oder
in einer nachtheiligen: Thätigkeit, z. B. in der freywilligen Uebernahme eines Be-
weises, einer Urkunden-Edition, geäußert haben, und gleichviel auch, es moge der
Advokat, als eigentlicher Rechtsbeystand, oder al Bevollmächtigter erschienen seyn.