Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

ohne vorher davon Anzesge in der Imposk-Einnahme seines Orkes gemacht zu haben, 
oder giebt er den Branntwein, wenn er auch die Meldung davon gemacht hat, ab, ohne daß 
dlie vorschriftmäßige Versiegelung der Jässer von dem Impost- Einnehmer bewirkk, auch- 
wenn der Brannkwein in das Inland bestimmt ist, der Konsumtiön-Impost davon be- 
zahlt worden ist: so wird er als Defrandant bekrachtet und hat im ersten solchen Dekrau- 
dations-Falle den zwölffachen Betrag des Konsumtions-Impostes von dem in Fruge 
stehenden brntne und zwar nach dem höchsten Saße drey Thaler vom Eimer, 
als Strase zu erlege 
Im zweyten Deirandasiane- Falle verliert er als Strase für immer die Befugniß 
Brannewein zu brennen. 
Es macht dabey, wie öberhaupt bey allen Impost-Deftaudationen, nach Wort und 
Sinn des Impost-Regulatives vom 27 ten November 1821 keinen Unterschied, ob die 
vorschristwidrige Abgabe des Branntweines von dem Brenner selbst, oder den Seinigen 
verschuldet worden ist, ob sie in der Absicht, den Impost zu defraudiren, oder ohne solche 
geschehen, ob der Branntwein in das Inland, oder in das Ausland gegangen ist. 
. 
Für die Ausstellung eines Branntwein-Passir-Zettels erhält der Impost-Einnehmer, 
wenn die Quantitét des Bramntweines einen Esmer oder weniger beträgt, lechs Pfen- 
nige, wenn sie mehr beträgt, efnen Groschen. Eben so viel ist für die Ausstellung ehnes 
Begleitscheines an den, denselben auöstellenden Impost-Einnehmer und eben so viel fuͤr das 
Attest des erfolgten Ausganges des BranntweineS an den dieses Attest ausstellenden 
Impost- Einnehmer des Grenzortes, über welchen der Ausgang erfelgt, zu entrichten- 
Zur Entrichtung dieses Zettelgeldes ist derienige verbunden, der den Passir= Zettel, 
resp. den Begleitschein, oder das Attest in Empfang nimmt- 
Das Material zux Versiegelung der Fässer muß der Brenner, von dem der Brannt- 
weln abgegeben wird, in tauglicher Qualität liesern. 
18. 
Aller, aus inländischen Brennerepen an einen andern Ort des Inlandes in unverfle- 
gelten Gebinden und ohne den erforderlichen Passir-Schein eingehender Branntwein muß 
aldh ausländischer verrechtet werden. « 
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schrieben-a24stüadigmkrislaiclznsowisddkcßcll als Defraudation betrachtet, und
	        
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