C. Das Restitulions-Gesuch ist vor Ablauf einer Sächsischen Frist (von
Sechs Wochen und drey Tagen) von der Zeit an gerechnet, wo der Verlehte selbst
Kenntniß seines crlictenen Rechtönachtheils erlangt hat, bey dem zuständigen Ge-
richte einzureichen.
Spterhin soll dasselbe gleich von Amtswegen verworsen werden, sobald nur
die Akten den Ablauf der gedachten Verjährungszeit mit Bestimmtheit ergeben.
III. Völlig unstatthaft ist demnach (II. B.) ein selbst zeitiges Gesuch dieser Art
wider einen solchen Rechtsnachtheill, welchen die Parthey durch ihr eigenes Ver-
schulden, wenigstens theilweise, sich zugezogen hat.
Dahin soll keinesweges der Fall gerechnet werden, wenn, nach einmahl vom Advokaten
übernommener und nicht schon zuvor wieder abgegebener Besorgung des Rechtsstreites,
bie Parthey mit dem erforderlichen Geldvorschusse zurückgeblieben ist.
IV. Für angebrachtermuaßen unstatthaft ist hiernächst insbesondere dasjenige Re-
(titutions-Gesuch zu achten, welches n) derselbe Advokat unterzeichnet oder entworfen hat,
#wider dessen Vernachlässigung die Wiedereinseung in ben vorigen Stand erbeten wirb, des-
gleichen b) dasjenige Gesuch, dem nicht sofort der in dem Haupt-Prozesse etwa ver-
säumte oder zu ver essernde Vortrag vollständig, so wie er nunmehr bey den Akten
bleiben soll, beygelegt ist.
V. So oft hingegen das bep Gericht angebrachte Restitutions-Gesuch dieser Art nicht so#
sort unstatthaft erscheint, soll die gebekene Wiedereinsehung in den vorigen Stand un-
ter keinen Umständen dreri mann ertheilt werden können, sondern es ist des-
halb jederzeit eine mönbliche Erörterung zum Hrotokolle einzuleiten.
VI. Das zuständige Gericht hat nähmlich in diesem Falle
1) unter Mittheilung des Restitutions-Gesuchs sowohl an den Gegner des angeb-
lich Verlehlen, als auch an dessen einer Pilichtwidrigkeit beschuldigten, frü-
hern Advokaten einen möglichst kurzen — längsteno drey wöchentlichen — Termin
zur mündlichen Verhandlung anzusehen und die genannten drey Interessenten dazu —
insbesondere aber den Imploranten und den angeschuldigten Advokaten zum per-
(Enlichen Erscheinen vorzuladen, in so fern nicht die Umstände es billig und
thunlich erscheinen lassen, den Imploranten vom persönlichen Erschelnen zu entbinden.
3) Im Termine selbst ist zuerst der Versuch zu machen, ob nicht der Gegner in die
Erthellung der Restitution ohne weitere Erörterung willige, tin welchem Falle sich