Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

8. 7. 
Die von der klagenden milden Stiftung (8. 2.) zwar uicht verlegten, aber von dem 
verurtheilten Schuldner zu erstattenden Gerichtskosten, ferner diejenigen Gerichtskosten, wel- 
che wegen Subhastation der verpfändeten, oder sonst zum Hülfögegenstande angegebenen 
Grundstücke aufgelaufen sind, überhaupt alle Gerichtskosten, welche der ausgeklagte Schuld- 
ner der erhobenen Klage wegen noch schuldig ist, sind aus dem Vermögen des Lettern nicht 
eher zu erheben und beyzubringen, bis die milde Stiftung wegen der ausgeklagten Kapital- 
und Interessen-Lorderung, wegen der Deserviten des Stiftungsanwaltê und wegen der (K. 6.) 
etwa verlegten baaren Auslagen des Gerichts gänzlich befriedigt ist. 
5. 8. 
Die Gerichtskosten-Freyheit der milden Stiftungen erstrecht sich aber bey ausgebrochenen 
Konkursen nicht auf die eigentlichen Konkurs-Kosten und auf die darunter mitbegriffenen 
Gerichts-Sporteln, wenn die liquidirten Außenstände der milden Stiftungen durch gerichrliche, 
oder lehnherrliche Konsense nicht gesichert sind, oder wenn die Konkurs-Masse, welche für 
nicht konseneirte Schulden übrig bleibt, nicht einmahl zur Verichtigung der eigentlichen Kon- 
kurê-Kosten zureicht. 
ee 
Diese Einschränkung (K. 3.) bezieht sich weder auf die Gerichts-Sporteln, welche durch 
die dem förmlichen Konkurse vorangegangene Ausklagung der Außenstände der milden Srif- 
tungen erwachsen, noch auf diejenigen Gerichts-Sporteln, welche durch die Liquidation im 
Konkurse für die milde Stiftung allein veranlaßt worden sind. Sowohl diese, als jene 
Sporteln dürfen nach der Regel F. ., auch bey entstandenem förmlichen Konkurse, nicht 
gefordert werden. 
8. ro. 
Mit dem Tage der Publikation tritt biese Verordnung im ganzen Großherzogthume in 
Krast und alle gesehliche Bestimmungen, welche über die Kostensreyheit der milden Stiftun- 
gen in den verschiedenen Landebcheilen bisher bestanden haben, sind för aufgehoben zu 
achten.
	        
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