8. 7.
Die von der klagenden milden Stiftung (8. 2.) zwar uicht verlegten, aber von dem
verurtheilten Schuldner zu erstattenden Gerichtskosten, ferner diejenigen Gerichtskosten, wel-
che wegen Subhastation der verpfändeten, oder sonst zum Hülfögegenstande angegebenen
Grundstücke aufgelaufen sind, überhaupt alle Gerichtskosten, welche der ausgeklagte Schuld-
ner der erhobenen Klage wegen noch schuldig ist, sind aus dem Vermögen des Lettern nicht
eher zu erheben und beyzubringen, bis die milde Stiftung wegen der ausgeklagten Kapital-
und Interessen-Lorderung, wegen der Deserviten des Stiftungsanwaltê und wegen der (K. 6.)
etwa verlegten baaren Auslagen des Gerichts gänzlich befriedigt ist.
5. 8.
Die Gerichtskosten-Freyheit der milden Stiftungen erstrecht sich aber bey ausgebrochenen
Konkursen nicht auf die eigentlichen Konkurs-Kosten und auf die darunter mitbegriffenen
Gerichts-Sporteln, wenn die liquidirten Außenstände der milden Stiftungen durch gerichrliche,
oder lehnherrliche Konsense nicht gesichert sind, oder wenn die Konkurs-Masse, welche für
nicht konseneirte Schulden übrig bleibt, nicht einmahl zur Verichtigung der eigentlichen Kon-
kurê-Kosten zureicht.
ee
Diese Einschränkung (K. 3.) bezieht sich weder auf die Gerichts-Sporteln, welche durch
die dem förmlichen Konkurse vorangegangene Ausklagung der Außenstände der milden Srif-
tungen erwachsen, noch auf diejenigen Gerichts-Sporteln, welche durch die Liquidation im
Konkurse für die milde Stiftung allein veranlaßt worden sind. Sowohl diese, als jene
Sporteln dürfen nach der Regel F. ., auch bey entstandenem förmlichen Konkurse, nicht
gefordert werden.
8. ro.
Mit dem Tage der Publikation tritt biese Verordnung im ganzen Großherzogthume in
Krast und alle gesehliche Bestimmungen, welche über die Kostensreyheit der milden Stiftun-
gen in den verschiedenen Landebcheilen bisher bestanden haben, sind för aufgehoben zu
achten.