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Theil (Dienstbothen, Gesinde) zu teistung häuslicher oder landwirthschaftlicher Dienste mit
persönlicher Unterwürsigkeit auf eine gewisse ununterbrochene Zeit, der andere Theil (Dienst-
herrschaft) zu bestimmter Vergütung dafür sich verpflichtet hat. Der Dienstvertrag geht
bey der Beurtheilung einzelner Fälle auch dem gegenwärtigen Gesetze vor, diejenigen Verab-
redungen auögenommen, welche in diesem Gesehe für ungültig und unverbindlich erklärt
worden sind.
§. 2.
Seiiind e.
Zu dem Gesinde gehören auch alle solche Dienstleute, welchen vorzüglichere Dienstge-
schäfte oder eine Art Aufsicht über die Haushaltung und Wirthschaft übertragen worden.
Auch Aufwärter und Aufwärterinnen gehören zum Gesinde.
Personen, welche nicht häusliche und wirthschaftliche Dienste, sondern wissenschaftliche
Arbeiten oder Kunstarbeiten leisten, gehören eben so wenig zum Gesinde, als Fabrik-Ar-
beiter, Tagelöhner, Handwerksgesellen und tehrlinge.
Belsugnit, Gesinde zu mielfen.
Nur derjenige, welchem die frepe Versügung über seine Einkünfte oder wenigstens über
einen Theil davon zusteht, darf Gesinde in Dienst nehmen. Im Zweisel muß derselbe auch
nachweisen, daß er im Stande sey, Dienstbothen zu unterhalten und daß der Dienstvertrag
nicht als bloßes Scheingeschäst gemißbraucht werde.
In der ehelichen Gesellschaft wird ein von der Ehefrau mit einem Dienstbothen abge-
schlossener Miethvertrag erst durch die Genehmigung des Ehemannes auf Seiten der Herr-
schaft gültig. Aber der gemiethete Dienstbothe kann aus dem Grunde, weil diese Genehmi-
gung zur Zeit noch fehlt, von dem Vertrage keinesweges abgehen.
. 4.
Belugnif, als Dlenstbothe sich zu vermiethen.
Wer als Dienstbothe sich vermicthen will, muß über seine Person frey zu verfügen be-
rechtiget sepn.