Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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Kinder unter väterlicher Gewalt können öhne Bewilligung des Vaters, Minderjährige 
ohne Genehmigung bes Vormundes nicht in Dienste gehen. Es dürfen sich Ehefrauen nicht 
vermiekhen ohne Zustimmung ihrer Ehemänner, Personen im öffentlichen Dienste nicht ver- 
miethen ohne Einwilligung ihrer Vorgesebten. 
JTeder Miekhvertrag, der einer dieser Vorschriften zuwider läuft, ist ungültig. 
Haben sich Soldaten während ihrer Beurlaubung vermiethet: so geht die Militär= 
Plicht unbedingt der Verbindlichkeit aus dem Dienstvertrage vor. 
K. 5. 
Dienstloses Gelinde. 
Dienstlos gewordenem Gesinde wird der Aufenthalt auf dem Lande nur mit Vor- 
wissen des Ortsvorstandes drey Tage lang, in den Städten nur mit besonderer Erlaubnit 
der Orts-Polizey-Behörde acht Tage lang verstattet. Kann ein Dienstbothe während die- 
ser Zeit keinen Dienst erhalten: so muß er an seinen Geburtsort oder an den Ort, wo 
sein Wohnsih oder der Wohnsig seiner Aeltern zuleht rechtlich begründet ist, zurückkehren. 
Wer dienstloses Gesinde beherbergen will, hat sofort nach dessen Ankunft in den Städ- 
ten der Orts-Polizey-Behörde, auf dem Lande dem Ortsvorstande eine Anzelge davon zu 
machen, bey einer Strase von fünf Thalern oder verhältnißmäßigem Gefängniß. In glei- 
che Strafe verfällt derjenige, welcher die Beherbergung bey sich über die gesete Frist, von 
acht Tagen in den Städten, von drey Tagen auf dem Lande, dauern läßt. 
.6. 
Besinbe- Makeley und Abwendigmachen. 
Das Geschäft der Gesinde-Mäkeley, welches darin besteht, daß man für Geld dem 
Cesinde Herrschaften, den Herrschaften Gesinde zuwesßt, darf nur in den größeren Städten 
mit ausdrücklicher Erlaubniß der Orts-Polizey-Behörde getrieben werden. Wer es sonst 
und nahmentlich ohne diese Erlaubniß treibt, verfaͤllt in eine Strafe von fuͤnf Thalern oder 
verhältnißmäßsgem Gefängniß. Bey zehen Thaler Strafe oder verhältnißmäßiger Gefängnis= 
strafe ist es untersagt, solches Gesinde, welches noch in Diensten steht, zu deren Aufgabe 
und zur Annahme anderer Dienste zu verlelten.
	        
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