16
U#gahlt.,, ey'm Verkause weniger, als er erhalten hat, berechnet, wenn er auf den Nab-
men der Ferrschaft borgt u. s. w.
Diese groben Vergehungen sind schon in den Kriminal= Geseten bedroht und unterlie-
gen der Bestrafung nach solchen.
Polizeylich, mit Gesängniß von einem Tage bis zu vierzehen Tagen, soll es auch ge-
ahndet werden, wenn das Gesinde, nicht aus gewiansüchtiger Absicht für sich selbst eder
für Andere, sondern bloß aus Näscherey Speisen oder Getränke angreift, wenn es Trink,
gelder, welche es nach der bestehenden häuslichen Einrichtung oder nach der Bestimmung
des Gebenden mie dem Nebengesinde zu theilen hatte, nicht zur Theilung gebracht hat,
wenn es in das ihm anvertraute Vieh, gegen die Vorschriften und. Anordnungen der Herr-
schaft, Futter verwendet.
Hat die Herrschaft einen Dleustbothen im Verdachte begangener Unredlichktit: so darf
sie auf Durchsuchung seiner Behältnisse und Sachen antragen oder diese — jedoch nur im
Beyseyn des Dienstbothen — selbst unternehmen. Kein Dienstbothe darf sich dadarch belei-
diget halten und deshalb Genugthuung fordern.
K 23.
Kortse#ung.
Eo ist nicht erlaubt, Dienstbothen auf Sachen, von welchen mit Wahrscheinlichkeit zu
vermuthen ist, daß sie der Herrschaft gehsren, zu borgen, oder dergleichen von ihnen zu
kausen. Wer dawider handelt, muß die verpfändete oder verkäufte Sache wwentgeld-
lich zurückgeben und — dasern auch wegen absichtlicher Theilnahme an der begangenen
Unredlichkeit zu einer Strase nicht zu gelangen — die Kosten bezahlen. Niemand darf
dem Gessande auf der Herrschaft Rechnung Waaren vorabfolgen, außer gegen elnen von der
Herrschaft unterschriebenen Zettel, oder wenn diese ein ovdentliches Konto-Buch hälr, in
welches alle gelieserte Waaren eingetragen werden.
Wer mir Urbertretung dieser Borschrist Dienstbothen borge, hot wegen seiner Forde.
rung kein Klagrecht wider die Herrschoft.