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Stteliche Auffäbruns.
Das Gesinde muß sich sowohl in als aaßer dem Hause der Herrschaft einer gesst=
trien und anständigen Aufführung befleißigen; Zurechtweisungen von Seiten der Herr-
schaft, welche hlerauf abzweckin, hat es mit Bescheidenheit anzunehmen und zu befolgen.
Wer durch Gelegenheitsmachen das Gesinde zu Ausschweifungen verleitet, demselben Gelage
und Zusammenkünfte in seiner Wohnung gestattet, hat nach den Umständen Gefängnißstrase
von einem Tage bis zu vierzehen Tagen zu erwarten.
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Ausbalten der Dienstieit.
Das Gesinbe ist vrrbunden, die bestimmte Dienstzeit auszuhalten. Glaubt ein Diensi-
bothe gerechte Gruͤnde zu Verkassung des Dienstes vor Ablauf der orrteagemäßigen oder
gesetzlichen Dienstzeit zu, haben (#. 44 u. 45): so muß er die Herrschaft um den Nbschied
bltten und, wenn dlese ihn verweigere, obritzkeitliche Hülse suchen. In krimem Falle
ist eigenmächtiges Entlaufen aus dem Dienste verstattet. Der entkaufene Dünnstbothe wird
sosort, auf Antrag der Herrschaft, durch die geelgneten Zwangsmittel in den Dienst zunüc-
gebracht, und muß auf Verlangen der Herrschaft dir Dienstzeit aushalten oder, wenn er
triftige Ursachen hat, die frühere Enelassung zu fordern, selbst in den unten G. 40 ange-
gebenen Fällen, bis Ende des laufenden Vierteljahves oder, wenn er n#urc Monathsweise ge-
miethet war, bis Ende des laufenden Monathes dienen. Ueberdieß wird er nach den Um-
ständen mit drey bis vierzehen Tagen Gefängniß bey Wasser und Brot bestraft. Die
Herrschaft ist berechtiget, die Wiederannahme eines entlausenen Dienstbothen nach Gutbesin-
den zu verweigern und braucht auf diesen Fall, über den Tag deß Entlaufens hinaus, we-
der Lohn noch Kostgelb zu verabreichen.
#. 26.
HBerblinblichkeit bey Beendfgung de#s Oirnsitet.
Jeder Dienstbothe ist verbunden, ehe er den Dienst, vorläßt, alle ihm von der Herre
schafe in Gebrauch oder Verwahrung gegebene Sachen wieder abzuliesern, Fär den ducch.