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seine Schuld daran entstandenen Schaden oder Verlust muß er nach den Bestimmungen des
6. 20 haften.
zZweyte Abtheilung.
Berbindlichkeiten der Herrschaft gegen das Gelsinde.
27.
Annahme in den Dlenst zur bestimmten Zeit.
Die Herrschaft soll den gemietheten Dienstbothen zur bestimmten Zeit in den Dienst
aufnehmen. Im Falle der Weigerung ohne rechtmaßige Gründe ist sie verbunden, dem
Dienstbothen Lohn und Kostgeld von dem Tage an, welcher zum Dienstantritte bestimmt
war, zu bezahlen.
Weigert sich die Herrschaft beharrlich, den Dienstbothen anzunehmen: so verliert sie
das etwa gegebene Miethgeld und muß dem Dienstbothen Lohn und Kostgeld bezahlen —
auf ein Vierteljahr in monathlichen Raten in Fällen, wo die vertragsmaßige
oder gesetzliche Dienstzeit ein Vierteljahr oder länger ist; auf einen Monath, da wo
der Miethvertrag auf kürzere Zeit als ein Vierteljahr geschlossen wurde. Sollte der Mieth-
vertrag nicht einmahl auf einen vollen Monath abgeschlossen worden seyn: so werden Lohn
und Kostgelb nur auf die Dauer der verabredeten Dienstzeit verabreicht. Die beistung der
Zahlung muß am usten jedes Monathes für den nächst folgenden Monath zum Voraué geschehen.
Diese Verbindlichkeit der Herrschaft hört auf, wenn der Dienstbothe währenb der Zeit,
auf welche sie Lohn und Kost zu verabreichen schuldig war, einen andern Dienst sindee und
dadurch völlig entschädiget wird. Muß sich aber der Dienstbothe in diesem Dienste mit ei-
nem geringern Lohne begnügen: so hat ihm die Herrschaft auf jene Zeit noch das Fehlende
zu vergüten.
Ebenfalls und zwar unbedingt hört die Verbindlichkeit der Herrschaft zur weiteren
Vergütung der Kost und des Lohnes auf:
) wenn der Dienstbothe in eine solche Lage kommt, in welcher es ihm unmöglich seyn
würde, den Dienst noch anzunehmen, von dem Tage an, wo diese Unmöglichkeit
eintriet;