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2) wenn die Herrschaft von ihrer Weigerung abgeht und den Dienstbothen anzunehmen
sich bereit erklärt, von der Zeit dieser Erklärung an und vorausgesetzt, daß dem
Dienstbothen keine Gründe zur Seite stehen, welche ihn berechtigen würden, den
Dienst sofort und ohne Beobachtung der Aufkündigungs-Frist zu verlassen (F. 44.)
g. 28.
Rechemäzige Ursachen, dem Dienstsothen dee Annahme zu verwelgern.
Die Annahme ded gemietheten Dienstbothen darf von der Herrschaft versagt werden:
1) wenn derselbe mit der fallenden Sucht oder irgend einer ansteckenden oder Ekel er-
weckenden Krankheit entweder bey'm Abschlusse des Miethvertrages schon behaftet war
und solches verschwieg, oder erst später behaftet wurde;
2) wenn in dleser Zwischenzeit der Dienstbothe durch Krankheit, oder sonst unf#hig wird,
die übernommenen Dienstgeschäfte zu verrichten;
3) wenn derselbe in seinem vorigen Dienste sich erwiesener Maßen ein solches Vergehen
zu Schulden gebracht hat, weshalb er von seiner damahligen Herrschaft sofort hätte
entlassen werden können, vorausgesetzt, daß a) diese von dem Entlassungsgrunde keinen
Gebrauch gemachk, auch desselben in dem Attestate (§. 9) nicht erwähnt, und daß
b) der Dienstbothe selbst bey dem Befragen über seine frühere Aufführung solches ver-
schwiegen habe;
4) wenn verheirathete Dienstbothen (beyderlep Geschlechts) daß sie verheirathet sind, in-
gleichen Wiewer oder Witwen, oder ledige weibliche Dienstbothen, welche noch Kin-
der zu emähren haben, diesen Umstand bey Eingehung des Miechvertrages der Herr-
schaft auf Befragen nicht angezeigt haben;
5) wenn weibliches Gesinde schwanger ist;
6) wenn das Gesinde falsche Attestate vorgezeigt hat;
7) wenn in der Zwischenzeit, vom Abschlusse des Miethvertrages bis zum Dienstantritte,
die Vermögensumstände der Herrschaft so in Verfall gerathen sind, daß sie gar kein
Gesinde oder doch nicht so viel als vorher unterhalten kann.
Nur in dem lehten Falle verblesbt das gegebene Miethgeld dem Dienstbothen.