Richtige BVegahlung #es Lohnes.
Der versprochenz Lohn muß dem Gestnde richtig und zur bestimmten Zeit bezahlt wer-
den — wenn nichtö Anderes verabredet worden, nach Mahgabe der Miethzeit, am Schlusse
jedes Vierteljahres, jedes Monathes, jeder Woche.
Hat die Herrschaft die Einrichtung eines ordentlichen Lohnbuches ober Lohnzettels
getroffen, in welchem der Anfang der Dienstzeit,, der bedungene Lohn, das etwa bedungene
Kostgeld bemerkt ist und jede hierauf gemachte Zahlung abgeschrieben wird: so giebt ein
solche6 Lohnbuch oder ein solcher Lohnzettel, bey Streitigkeiten wegen rückständigen Loh-
nes 2c., einen vollen Beweis, vorausgesetzt nur, daß die Abschreibung entweder eigenhändig
von der Herrschaft (dem Hauöherrn oder der Hausfrau) oder in der Form ordentlicher
Quiktung von dem Dienstbothen selbst geschehen ist und in dem ersten Falle von der Dienst-
herrschaft noch eydlich bestärkt wird.
Was den Vorzug des Liedlohnes in Konkursen betrifft, bleibt es bey den bestehenden
bLandesgesetzen und Rechten.
§5. Jr.
Beköstigung.
Ist dem Gesinde Beköstigung versprochen worden: so muß solche nach der Gewohnheit
jedes Ortes, gut, unverdorben und bis zur Sättigung verabreicht werden.
Ilt bev Abschließung des Miethvertrages wegen der Kost gar nichts verabredek wor-
den: so hat nur dasjenige Gesinde, welches die Wohnung im Hause der Herrschaft behält,
Ansprüche auf Beksstigung.
31r.
Klelbung oder iorée.
Kleidung, oder eipre, kann das Gesinde nur dann verlangen, wenn die Herrschafe sie
ausdräcklich versprochen hat.
Die diesfallsige Verabredung entscheidet, welche Stücke und wunn sie gegeben werden
sollen. Ist Livree #berhaupt, ohne nähere Bestimmung der einzelnen Stäcke, versprochen
worden: so muß der Livrce-Bediente einen Hut, einen Rock, eine Weste und ein Paar