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stahl, Veruntrauung oder irgend ein Verbrechen vorgeworfen wird, berechtigen dasselbe
auf Genugthuung zu klagen. — Diese Klage auf Genugthuung darf nach Befinden auch
auf Widerruf und auf Ehrenerklärung gerichtet werden, niemahls aber auf Abbitte.
Wegen gröberer Thätlichkeiten kann das Gesinde volle Schadloshaltung von der
Herrschaft sordern, nach Vorschrift der Gesetze.
Sorge für krankes Ges#nde.
Zieht ein Dienstbothe sich durch grobe Fahrlässigkeit der Herrschaft, oder dadurch,
baß sie ihm ungebührliche, in den Grenzen der Dienstleistungen, zu welchen er ver-
Pflichtet war, nicht liegende Zumuthungen machte, eine Krankheit oder ein Gebrechen zu:
so muß die Herrschaft für seine Verpflegung und Heilung sorgen, ohne ihm dafür am
Lohne etwas abzjehen zu dürsen. Selbst wenn eine solche Krankheit oder Gebrechlichkeit
über die Dienstzeit hinaus dauert, muß die Herrschaft Heilungskosten und nochdürftigen
Unterhalt dem Gesinde so lange geben, bis dleses sein Brot selbst zu verdienen wieder im
Stande ist.
Wird der Dienstbothe ohne solches Verschulden der Herrschaft krank oder gebrechlich,
sep es durch sein eigeneS Verschulden oder ohne dieses, sey es bey Gelegenheit seiner
Dienstverrichtungen oder sonst: so ist dle Herrschaft zu dessen Verpflegung entweder in ih-
rem Hause, oder außerhalb desselben einstweilen und so lange verpflichtet, bis dieie-
nigen (Verwandte, Gemeinden) dazu angehalten worden sind, denen die Aufnahme dec
Hülfebedurftigen überhaupt und die weitere Fürsorge den Geseben nach obliegt. Einen Er-
sah des ihr dadurch verursachten Aufwandes kann sie nur dann von dem Dienstbothen
sordern, wenn dieser die Krankheit oder das Gebrechen durch sein eigenes, grobes Ver-
schulben sich zugezogen hat.
Bey ansteckenden Krankheiten insonderheit sollen die öffentlichen Krankenhäuser, wo
solche bestehen, den Herrschaften zur Unterbringung des erkrankten Gesindes offen seyn;
auch darf das erkrankte Gesinde selbst dieser Unterbringung nicht widersprechen.
Die Begräbnißkosten für einen verstorbenen Dienstbothen sind aus dessen Vermögen,
in des leztern Ermangelung, von dessen Alimentations-pflichtigen Verwandten, und wenn
solche Verwandte nicht vorhanden oder dieselben unvermögend seyn sollten, halb von der