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Herrschaft, halb aus der Armenkasse des Drtes zu bestreiten, wo der Tob erfolgt ist.
Im lehteren Falle dürsen an denjenigen Orten, an welchen die Armenkasse von Bezahlung
der Stol-Gebühren frep ist, solche Geböhren auch von der Dienstherrschaft nicht gefordert
werden.
. 34.
Cerge für itellche Besserung des Gesindes.
Es gehört zur häuslichen Ordnung und Zucht., daß die Herrschaft die sittliche Auffäh-
rung des Gesindes nicht unbeachtet lasse, demselben das Besuchen verdächtiger Orte und
Gesellschaften oder nächtliches Außenbleiben nicht erlaube, überhaupt jede Gelegenheit zur
Unordnung und biederlichkeit gentserne und begangene Unsittlichkeit streng verweise. Zum
Besuche der Kirche soll das Gesinde fleißig angehalten werden.
35.
Auchalten der Miethset#t.
Die Herrschaft muß daß Gesinde bis zu Ende der besiimmten Miekhzeit im Dienste
behalten. Verabschiedet sie dasselbe ohne gesehmäßige Ursache (s. 42 u. 43) vor Ablauf
der Dienstzeit: so ist sie verbunden, Lohn und Kostgeld auf die ganze noch übrige Dauer
der vertragsmäßigen oder geseblichen Dienstzeit und zwar in monathlichen Vorauszahlun-
gen zu verabreichen. Ueberdleß behält noch das ungerecht verabschiedete Gesinde, e mag
viel oder wenig von der Dienstzeie verflossen seyn, die etwa gegebene ganze Liore oder
anderen Kleidungsstücke, selbst wenn e5 sogleich ein anderes Unterkommen sindet. Da-
gegen treten, hinsichrlich der Verabreichung de5b Lohnes und des Kostgeldes, für den Fall,
daß ein verabschiedeter Dienstboche inzwischen durch einen andern Dienst sein Unterkommen
sundet, die Bestimmungen des F. 27 ein.
36.
Catlassung nach geendigter Diensizeit.
Nach Ablauf der vertragömöäßigen oder gesetzlichen Dienstzeit (F. r4), hat die Herr-
schaft das Gesinde zu entlassen und zwar schon am Morgen des festgeseqzten Tages. Vor-
ausgesezt wird dabey nur, daß der abziehende Dienstbothe seine Verbindlichkeit wegen Zu-
rückgabe der ihm anvertrauten Sachen erfüllt habe.