10) die Nahmensunterschrist der Herrschaft.
Um die Ausstellung dieser Zeugnisse zu erleichtern, sollen dergleichen nach dem hierun-
ter bemerkten Formular gedruckt werden.
Sämmtliche Unterobrigkeiten haben sich mit einem hinlänglichen Vorrathe davon zu
versehen und das Exemplar für sechs Pfennige abzulassen.
Ist ein Dienstherr des Schreibens ganz unkundig, so das er nicht einmahl ein solches
gedruckteo Zeugniß= Formular ausfällen und unterschreiben kann: so steht ihm frey, Beydes
durch jemand auß seiner Familie, oder einen Bekannten, in seinem Nahmen bewirken zu lassen.
Dieser Dritte, welcher das Zeugniß ausfüllt, und den Nahmen des Dienstherrn darunter
setzt, hat auch seinen eigenen Nahmen mit zu unterzeschnen und dabey zu bemerken, daß er
von dem Dienstherrn Auftrag erhalten habe, dessen Nahmen zu unterschreiben.
Formular
eines Dienstzeugnis se.
rera aus alt, verheirathet, hat
lang, von als bey mir Endesunterschriebenem
in Dienst gestanden, während buun Zeit sich
verhalten.
Den Abschied hat erhalten, weil
Der Wahrheit gemaͤß habe ich dieses alles durch gegenwaͤrtiges Zeugniß bekraͤftigen wollen.
den 18
N. N.
In den Städten Weimar, Eisenach und Jena wird das Dienstzeugniß jedem Dienstbothen
bey seiner Entlassung in da6 Dienstbuch (F. 10), mittelst Ausfüllung der in demselben
dazu bestimmten Rubriken, ertheilt.
Das Zeugniß über das Wohlverhalten der Dienstbothen während der Dienstzeit braucht
nur mit den Worten: „war treu, sleißig und gesittet“ gegeben zu werden. Ein Mehreres
dars der Dienstbothe niche verlangen. Kann die Herrschaft eine, oder die andere die,
ler drey Eigenschaften dem Dienstbothen mit Wahrheit nicht bezeugen: so henügt es, wenn
die fehlende nicht erwähnt wird.