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Glaubt die Herrschaft keine dieser drey Eigenschaften bezeugen zu können: so muß
das Gegentheil ausdrücklich bemerkt werden. Auch steht es der Herrschaft frey, dasjenige,
was sie vielleicht sonst noch, entweder zum Lobe oder zum Tadel des Dienstbothen, inson-
derheit zur Begründung ihres Urtheils über die obgedachten drey Haupteigenschaften, der
Wahrheit gemäß, beyzufügen wünscht, auf der Rückseite des Dienstzeugnisseb oder an der
dazu geeigneken Stelle des Dienstbuches zu bemerken.
IV. Ditel.
Von Aufhebung des Miethvertrages.
4 38.
Durch den Ted des Gesinlet.
Durch den Tod des Gesindes wird alle Verbindlichkeit deS Miethvertrages aufgehoben.
Die Erben können Lohn und etwaiges Kostgeld nur bis zu dem Tage fordern, wo der
Verstorbene Dienste zu leisten aufhörte; dagegen sind sie der Herrschaft eben so wenig zu
einem Schadensersaße verpflichtet, als zur Stellung eines andern Dienstbothen.
Stand der Dienstbothe in Livre: so treten deöhalb die Bestimmungen des F. 31 ein.
h. 39.
Durch den Tod der Verrshalt.
Durch den Tod der Herrschaft wird der Miethvertrag nicht sofort und unbedingt
aufgehoben. Es treten folgende Bestimmungen ein:
Jedenfalls ist der Miethvertrag bey monathlicher Dienstzeit fuͤr den laufenden Monath,
bey vierteljaͤhriger oder laͤngerer Dienstzeit fuͤr das laufende Vierteljahr annoch guͤltig und
musi von dem Gesinde sowohl, als von den Erben der Herrschaft ausgehalken werden. Er-
eignet sich jedoch der Todeöfall in der lehten Hälfte eines Dienstmonatheb oder Dienstviertel-
jahres: so sind beypde Theile auch noch fär den nächstfolgenden Monath oder das nachstfol-
gende Vierteljahr an den Miethvertrag gebunden, versteht sich, wenn die darin bedungene
oder in Ermangelung besonderer Bestimmung gesetzlich (K. 73) anzunehmende Dienstzeit
selbst nicht schon früher abläuft.
Auf längere Zeit, als den nächstfolgenden Monath oder das nächstfolgende Vierteljahr,
ist dagegen kein Theil an den Miethvertrag gebunden; dieser ist für alle etwa noch übrige
Feit jedenfalls für aufgehoben zu achten.