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macht, wohin unter andern auch der Verkauf oder das Versehen solcher Livrde-
Stücke gehört, die noch nlcht ganz verdlent find;
11) wenn es sein Nebengeslude zu Diebstahl, Veruntrauung oder Betrug verleitet;
12) wenn es mit Feuer und Licht, nach wiederholter Warnung, unvorsschtig umgeht;
13) wenn, obgleich ohne vorgängige Warnung, durch solche Unvorsichtigkeit wirklich Feuer
auêgekommen ist;
14) wenn weibliches Gesinde schwanger ist, woben demselben jedoch — in so fern nicht
unterdessen die Niederkunft zu befürchten steht — noch eine vierzehntägige Frist, von
Zeit der Eutdeckung an, zu gönnen ist, um ein anderes Unterkommen zu suchen;
15) wenn das Gesinde ohne Erlaubniß der Herrschaft über Nacht aus dem Hause bleibt;
16) wenn es zu Abbußung von mehr als vier Tagen Gefängnißstrafe verurtheilt wird;
tle) wenn es ohne Vorwissen der Herrschaft fremden Personen des Nachts den Aufent-
halt im Hause gestattet oder bey Tage übel berüchtigte Personen, dem Verbothe der
Herrschaft zuwider, zu sich kommen läßt;
18) wenn es in seinem vorigen Dienste einer der unter No. 10. angeführten Vergehun-
gen bewiesener Maßen sich schuldig gemacht und die vorige Herrschaft in dem A-
testate nichts davon erwähnt, auch das Gesinde selbst es der neuen Herrschaft auf
Befragen verschwiegen hat;
10) wenn verheirathete Dienstbothen (beyderley Geschlechts) daß sie verheirathet sind, in-
gleichen Witwer oder Witwen oder welbliche Dienstbothen, welche noch Kinder zu
ernähren haben, diesen Umstand, bey Eingehung des Miethvertrages, der Herrschaft
auf Befragen nicht angezeigt haben;
20) wenn das Gesinde das ihm anvertraute Vieh in einem wesentlichen Stücke der War-
tung und Pfllege vernachlässiget, oder dasselbe in anderer Weise mißhandelt;
27) wenn es die Pflicht der Treue dadurch verleht, daß es ungebührlich und gegen die
ihm ertheilte Vorschrift in das ihm anvertraute Vieh Futter verwendet.
Gesinde, welches aus einer der vorgenannten Ursachen verabschiedet wird, kann bohn
und Kost nur bio zum Tage der Entlassung sordern und muß von dem etwa gegebenen
Miethgelde so viel zurückgeben, als auf die noch öbrige Dienstzelt verhältaißmäßig zu rech-
nen ist.