8. .
Zustä#bigkelt der Jalsliz= Behbrden-
Es gehören aber vor die Justiz-Behörden und sind vorkommenden Falles an solche
zu verweisen:
1) alle Verunglimpfungen, wegen welcher eine Klage auf Genugthuung gegen die Dienst-
herrschaft begrändet werden kann (5. 32), vorausgeset, daß der Dienstbothe eine
solche Genugthuung wirklich sordert und sich mit der von der Polizey= Behörde aus-
gesprochenen Aufhebung des Dienstvertrages (. 44) nicht beruhigen will;
a) alle Untersuchungen wegen solcher Vergehen, die nicht in gegenwärtiger Gesindeord-
nung, sondern in den allgemeinen Strafgesezen verpönt sind, ausgenommen a#) bloß
wörtliche, unter der vorstehenden Bestimmung (Nr. 1) nicht begriffene Injurien und
5) solche Entwendungen und andere Veruntrauungen von Seiten des Gesindes, deren
Gegenstand am Werthe nicht über zwey Thaler Konventions-Gelb ansteigt;
3) alle Streitigkeiten über Mein und Dein, wenn dieselben #) erst nach Aufhebung des
Miekhvertrages klagbar werden, oder b) nicht nach gegenwärtiger Gesindeordnung in
dem Miethvertrage und dem Dienstverhältnisse selbst, sondern in anderen Geschäften
und Verhältnissen ihren Grund haben.
K. 8.
Lersohren dev den Polizer, Behbrden.
Alle Gesindesachen sind von den Polizey. Behörden, nach Verschiedenheit des Gegenstan-
des, theils rügen mäßig, theils nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes vom Zusten
May 7817, ohne weitere Räcksicht auf den Betrag dre Gegenstandes, als geringfügig
zu behandeln, immer aber auf dem kürzesten und schnellsten Wege abzuthun. Aus diesem
Grunde soll die Behörde an die in jenem Gesetze bestimmten Fristen keinesweges gebunden seyn.
#ol .
Verusung an die andes-Direktien.
Hält sich jemand durch die Entscheidung oder Verfügung der Ortö= Polizey-Behörde
beschwert: so steht ihm eine Berufung au die Landes- Direktion frey, ausgenommen in den-
jenigen Fällen, wo nur auf Verweis oder der Herrschaft zu leistende Abbitee gegen den