Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

74 
einhalten, und wird entgegengesetten Falles mit einer Orbnungsstrafe von fünf bis zehen 
Thalern belegt, auch nach Besinden zum Ersatze des durch seine Schuld vermehrten Deten- 
tions-Aufwandes gehalten. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gese, der Verfassung gemäß, vollzogen und mit 
Unsrem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen Weimar den zosten Juny 1823. 
Im Nahmen und Auftrag Unfres Herrn Vaters, 
Königliche Hoheit und Gnaden. 
(L. S.) Karl Friedrich, Erbgrohherzog. 
C. W. Frevh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
vdt. Ernst Müller. 
Gesetz 
über die Vertheidigung in Kriminal= 
Untersuchungen.