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von lebterem zur Begründung der Lehensfolge nicht für hinreichend gehalten, sondern ander-
weiter Beweis der Gaternicét oder Filiation erfordert werden.
b. 4.
Eine Aucnahme hiervon sindet dann Statt, wenn der Vater sene Anerkennung entweder
ver Gericht oder vor dem Geistlichen des Ortes, wo die Taufe geschehen ist, und zwar bey
lebterem entweder in Person oder mittelst einer gerichtlich anerkannten Erklärung, welche
auch verssegelt übergeben werden kann, bewirkt hat.
-P
Das gegenwärtige Gesetz ist ohne Einfluß auf das Bestehen solcher Familien-Verträge,
welche entweder bey Bekanntmachung desselben schon errichtet sind, oder nach Bekanntmachung
desselben von vormahls unmittelbaren Reichsangehörigen, in Gemähheit der deurschen Bun-
de-Akte (Art. 14), künftig errichtet werden.
Urkundlich haben Wir dieses allgemeine Landesgesetz, der Verfassung gemäß, vollzogen
und mit Unsrem Großherzoglichen Staatoinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen Weimar den zosten Juny 1823.
Im Nahmen und Auftrag Unfres Herrn Vaters,
Königliche Hoheit und Gnaden.
(L. S.) Carl Friedrich, Erbgroßberzog.
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. I). Schweitzer.
vdt. Ernst Müller.
Gesetz
über die Nachsolge der so genannten
Mantelkinder in Lehngüter.