Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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Schulden bringen: so soll nicht nur die oben angedrohte Gefängnißstrafe alle einzelne 
Glieder der Korporation, welche der Ungebühr nicht ausbrücklich und beharrlich wider- 
sprochen haben, tresfen, sondern es sollen auch überdieß diejenigen Vorsteher, welche 
nicht durch ihren Widerspruch und, bep Erfolglosigkeit desselben, durch Anzeige bey der 
Obrigkeit als von jeder Theilnahme an dem erwähnten Vergehen freey sich dargestellt haben, 
von ihrem Porsteheramte entfernt und künfstiger Wiedererlangung eines folchen für 
un fähig erklärt werden. 
8. 7. 
Dagegen soll zu besto wirksamerer Anregung der Achtsamkeit und Belebung des Eifers 
und Muthes, binsschtlich der bey Lebensrettung eines Verungläckten etwa zu überwindenden 
außerordentlichen Gefahren, denjenigen, welche zum Behuf einer solchen Rettung, nach den 
im Anhange O enthaltenen Vorschriften, die erste wesentliche Handlung vollbracht z. B. 
einen Erhängten, so balo sie ihn gefunden, abgeschnitten, einen in das Wasser Gerathenen 
herausgezogen haben 2c., deshalb eine Ösfentliche Belobung, auch im Falle einer be- 
wiesenen vorzüglichen Entschlossenheit mit Zweckmäßigkelt des Verfahrens und eines dadurch 
bewirkten glücklichen Erfolges eine besondere Ehrenauszeichnung, oder wenn sie aus- 
drücklich darum nachsuchen, eine Prämie in Gelb und zwar, nach Maßgabe der von 
ihnen bethätigten Anstrengung und Aufopferung, im Betrage von drey bis zehen Thalern 
ertheilt werden. 
Es versteht sich jedoch von selbst, daß die eben ausgesprochenen Zusicherungen auf die- 
jenigen, welche gegen die Personen, für deren Lebensrektung sie sich bemüht haben, außer 
der allgemelnen Menschenpflicht und gesehlichen Verbindlichkeit, noch in einem besonderen 
Pflichtverhältnisse stehen, wie Ehegatten, Aeltern, Kinder und Geschwister, sich nicht er- 
strecken. 
6. . 
Das Gesuch um eine Rettungs-Prämie ist binnen drey Tagen nach der geleisteten 
Rettungsbemühung bep derjenigen Behörde, welche nach §. 3 die weiteren RKektungsversuche 
unterslützte, sonst aber bey der Ortsobrigkeit anzubringen, in deren Bezleke der Vorgang 
Statt gefunden hat. Es hat die Behörde, bey welcher das Gesuch angebracht worden ist, 
im Sinne des vorhergehenden 5. die einschlagenden Thatumstände und Verhältnssse genau 
hu untersuchen und in Gewißheit zu sehen, sodann aber mit Beyschluß der Akten über 
das Gesuch Bericht an dle Großherzogliche Landes= Direktion zu erstatten.
	        
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