Großherzogl. S. Weimar-Eisenachisches
Regierungs-Blakkt.
Nummer I. Den 25. Februar 1823.
Bebanntmach u ng.
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird die nachstehende
nachträgliche und erläuternde Verordnung wegen der Erhebungsweise der alten #bandsteuer
und allgemeinen direkten Ster#er vom öten dieses andurch zur öffentlichen Kunde gebracht.
Weimar den 2##ten S# ar 1823.
Großherzogliche Sächsische Landesregierung.
von Müller.
Carl August,
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach,
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürstcter
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
. .
Es ist Zweifel darüber entstanden: ob der F. 7 Unsrer Verordnung über bie Erbe=
bungaweise der durch das Grundgeseb der Steuer-Verfassung vom r April 1821 be-
stimmten alten Landsteuer und allgemeinen direkten Steuer, S. des Regierungs=
Blattes vom Jahre 1821, auch von dem Falle, wo Ore lastrid Personen mit den
von ihnen zu entrichtenden Steuern im Reste bleiben, zu verstehen, oder in einem solchen
Falle die frühere Einrichtung, nach welcher gegen säumige Steuerpflichtige die Erekution von
Unseren Steuer= Behörden selbst nicht nur verfügt, sondern auch ausgeführt wurde, als
noch bestehend anzunehmen sey. Da nun lediglich kas behtere in Unsrer Absicht gelegen
hat und der s. 7 gedachter Verordnung vom gien November 1897 a. C. durchaus nur
auf Unsere Aemter, Unsere Stadt-Gerschte und n6 Dorrimonial. Gerichte sich bezieht,