O
Belehrung
über die bey Scheintodten und in Fällen plöhlicher Lebensgefahr anjuwendenden
Rekkungomittel.
Allgemeine Vorschriften.
1.
Der Verunglückte ist möglichst schnell, jedoch auch, damit ihm nicht eine weikere Ver-
lehung zugefügt werde, möglichst behutsam an den nächsten Ort zu bringen, wo, nach Maß-
gabe der fär die verschledenen Fälle wester unten folgenden besonderen Vorschriften, seine Be-
handlung am Zweckmäsigsten vorzunehmen ist.
Dieser Ort darf niemahlé eine stark geheihte, sondern nur eine wenig erwärmte Stube
seyn, worin überdieß durch Oeffnen der Fenster die Luft flets rein und frisch erhalten wer-
den muß, ohne daß indessen Zugluft entstehe.
2.
Aller unnöthige Zadrang von Menschen in das Jimmer, in welchem der Verunglückte
sich besindet oder sonst in seine Nähe, ist durchäus zu vermelden.
Außer den wirklich zu seiner Rettung zu gebrauchenden und beschsstigten Personen,
deren höchstens fünfe bis sechse erforderlich sind, ist Jedermann von ihm entfernt zu halten.
Ueberhaupt ist bey Anmendung der Rettungsmiktel nicht tumultuarisch, sondern, mit RKuhe,
Besonnenheit und Ordnung zu verfahren.
3.
Arzt und Wundarzt sind auf das Schleunigste zur Hülfe zu rufen, deögleichen ist an
den Orten, wo ein Rettungs-Apparar sich besindet, solcher herbey zu holen.
4.
Die Rettungsversuche sind wenigstens vier bis fünf Stunden lang fortzuseben, indem
es eln grundloser und sehr tadelnswerther Schluß seyn würde, daß die Wiederbelebung und
Herstellung eines Verungläckten nicht zu hoffen sep, wenn Leben an ihm sich nicht bald zeigt.