Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824. (8)

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2) Der Stipendiat der untern Klasse begründet allezeit ben er sten An- 
(pruch auf das Stipendium der folgenden Klasse durch sein Hinaufrücken in dieselbe, 
doch unter dem Vorbehalt, daß jede etwa empfangene öffentliche Schul-, nahmentlich die 
Karzer= Strafe, zum wenigsten für das jedesmahlige Jahr, von dem Genusse der Wohlthat 
auöschließt. 
Erforderlich ist, daß 
3) die Bedürftig keit der Stipendiaten, zu deren Begriff jedoch nicht eigentliche 
Armuth gehöre, und bey welchen die Ersordernisse unter 1 sämmelich vorhanden sind, noto- 
risch sep. Die Söhne bemiktelter Aeltern sollen darum, weil sie dieß sind, nicht unbedingt 
ausgeschlossen werden, aber doch in jedem Falle den ärmeren gleich würdigen Aspiranten 
nachstehen. 
4) Die Aymelbung zu diesen Stipendien ist, wie bey den übrigen Schul- 
Stipendien, mit den beyzufügenden Schul-Censuren und Zeugnissen, unmittelbar an die un- 
terzeichnete Behörde zu richten, worauf dann von derselben wegen deren Verleihung der 
Beschluß gefaßt und dem sich Meldenden bekannt gemacht werden wird. 
Auf ausdrücklichen höchsten Befehl wird diese neue Einrichtung, welche für das wissen- 
schaftliche Gedeihen, für das stete Weiterstreben und den gesammten guten Geist der 36g, 
linge detz hiesigen Großhergoglichen Gymnasiums ohme Zweisel von den wohlthätigsten Folgen 
seyn wird, hiermit zur Sffentlichen Kenntniß gebracht. 
Eisenach den Zlen September 1824. 
Großherzogliches Sächsisches Ober-Konssstorium das. 
D. J. A. Nebe. 
VI. Von Grohherzoglicher Landes-Direktion ist dem Barbier, Christorh Buumgart 
zu Greuzburg, nach deshalb bestandener Prufung die Erlaubniß zur Betreibung der niedern 
Chirurgie und zwar zum Schröpfen, Blasenpflasterlegen. Klystiergeben, Blutigelansehen, 
Fontanellenmachen und Aderlassen, zu lezterm jedoch nu- mit Genehmigung eines Arztes 
für jeden besondern Fall, ertheilt und das Großherzogliche Justiz-Amt Erenzburg zur Ver- 
pflichtung desselben angewiesen worden. Solches wird daher ondurch zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht. 
Weimar den 11ten September 1824. 
Großherzogliche Sächsische Landes-Direktion. 
von Moy.
	        
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