Seite des
Regierungs.
Blattes
No. der
cung.
Dienstentlassungen . . .
Druckschriften deutscher Schiiststeller sollen ber Vunbesversammlung
durch den Gesandten des Staates, dem der Schrifisteller oder Verle-
her angehört, überreichk werden und diesfallsige Jueignungen sollen
nur nach vorher erlangter Bewilligung von Seiten jener ¶Betsamm-·
lung Stalt sinden
E.
Exrekution gegen Steuer-Reslanten. Verordnung über deren Bewlr,
kung von Seiten der teuerbehörden v. 20. Jonuar 1821
F.
Flachsrösten in Flüssen und Bächen. Diesf. Verboth v. 27. July 1824
Frohnsreyheit der Steuer, und der Impost- Einnehmer von den
Wacht= und Frohndiensten. Patent v. 26. März 1824 zu Grtute
rung des Publikondums v. 12. Innun 819 (oen S. 7 No
NReg. Blattes v. J. 1819) . .
G.
Gasthoͤfe. Siehe GemeindeBasäuse-
Geburtshülfliche Praxi
Lrhe medizinische Praxis.
Geldstrasen — der von dem proteslantischen Pfarrer und Lehrer bis-
her bezogene Antheil on den wegen außerehelichen und anticipirten
Beschlases erkannten Gelstrafen soll künstighin bep Katholiken
jenen nicht mehr, bey gemischten Religionsverwandten, welche jenes
Vergeben begiengen, dem protestantischen und salholischen Geisllichen
jedem zur Hälste zu Theil werden ...
Genieitibc-Backhäiistk,Gasthdfcuanchciikensollenküiifi
lighiiimindestensaufdieZcitvondnyIahkeiiverpachtelwkkdcii
GetichtskoslendekuntetsassmbkrStadt-Allj-undspalkimonial-Ge--
richte: sie sind von denselben durch diese auf geschehene Requisition
der Justiz-Aemter und herrscastlichen Stadtgitichte tollensrey
beyzutreibn. . .
17-2o.
105,106·
39 —41.
107, 117, 132.
III.