Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824. (8)

Inbalt. 
Seite des 
Regierungs. 
Blattes. 
4 No. ber 
Bekanntma- 
chung 
  
!I) für das Klosterschulen-Gerlcht zu Nirmödorf . . 
g) suͤr das Gericht zu Stedtfeld mit Deubachshof ic. . 
h) für die Unterhossgerichte zu Wo chen 
1) für zwey Gerichte zu Wolfer 
t 
Preßgesent — provisorisches von 9* des deutschen Bundestages, 
(vergl. Reg. Bl. v. J. 1819 S. 110, 117. S. 115— 17) dessen 
Foridauer betr. 
Hprüfungs-Kommission — die Miedersebung einer nolchen. ür die 
zur Akademie Abochenden im Bereihe d dies Ober · Konsistoriums zu 
Weimar . · . 
R. 
Rechnungen uͤber unter gerichtliche Aussicht der Unterbehörden geslellte 
Vermsgensmassen: die Untergerichte sollen diese nur durch sachkun- 
dige und bewährte Rechnungsversiändige prüsen und moniren und 
bey deren Mangel solches bey der hiesigen Regierungs= Kanzley-Rech= 
nungs-Revision bewirken und rleiderlicen Falles daselbs revibdiren 
lassen . . 
Rechtspflege — Abkommen zu #eförerung borselden zwischen 
dem Großherzogthume und der Krone Preußen vom 38. und 25. 
Juny 1824 
Roctor migotticsnrissim u: der Gelummt-Unworssücte Jena; 
Nachricht von dem Zubilium Sr. *is Bobeit, des Groß= 
herzogs, als solch . . 
Ruhestand. #enscheng in denselben mit penston · . . 
S. 
Schellborn, Ratb, Kamm-Kang= Sekretar #2c. Nahrichi von 
dessen Dienst-Jubildum «- 
Schenken. Siehe Gemeinde- Backhaͤuser.. 
Schul kinder, so sich Schulstralen zugezogen haben; deren Aeltern 
dürsen deßhalb nicht selbst die Lehrer zur Rede slellen 2c., sondern 
haben sich mit ihren vermeinten Beschwerden on den Pfarrer des 
Ortet oder an die nächste geistliche Inspektions-Behörde zu wenden. 
Schulkinder gebören so lange der Schule an, bis sie zur Konfir- 
mation wirklich zugelassen werden und dürsen unter keinem Vor- 
wonde aus der Schule zurückbehalten werden . . . 
  
125. 
129. 
87 — 98. 
1,2. 
25.29, 79. 108. 
S 
S 
42. 
  
III.