Inbalt.
Seite des
Regierungs.
Blattes.
4 No. ber
Bekanntma-
chung
!I) für das Klosterschulen-Gerlcht zu Nirmödorf . .
g) suͤr das Gericht zu Stedtfeld mit Deubachshof ic. .
h) für die Unterhossgerichte zu Wo chen
1) für zwey Gerichte zu Wolfer
t
Preßgesent — provisorisches von 9* des deutschen Bundestages,
(vergl. Reg. Bl. v. J. 1819 S. 110, 117. S. 115— 17) dessen
Foridauer betr.
Hprüfungs-Kommission — die Miedersebung einer nolchen. ür die
zur Akademie Abochenden im Bereihe d dies Ober · Konsistoriums zu
Weimar . · .
R.
Rechnungen uͤber unter gerichtliche Aussicht der Unterbehörden geslellte
Vermsgensmassen: die Untergerichte sollen diese nur durch sachkun-
dige und bewährte Rechnungsversiändige prüsen und moniren und
bey deren Mangel solches bey der hiesigen Regierungs= Kanzley-Rech=
nungs-Revision bewirken und rleiderlicen Falles daselbs revibdiren
lassen . .
Rechtspflege — Abkommen zu #eförerung borselden zwischen
dem Großherzogthume und der Krone Preußen vom 38. und 25.
Juny 1824
Roctor migotticsnrissim u: der Gelummt-Unworssücte Jena;
Nachricht von dem Zubilium Sr. *is Bobeit, des Groß=
herzogs, als solch . .
Ruhestand. #enscheng in denselben mit penston · . .
S.
Schellborn, Ratb, Kamm-Kang= Sekretar #2c. Nahrichi von
dessen Dienst-Jubildum «-
Schenken. Siehe Gemeinde- Backhaͤuser..
Schul kinder, so sich Schulstralen zugezogen haben; deren Aeltern
dürsen deßhalb nicht selbst die Lehrer zur Rede slellen 2c., sondern
haben sich mit ihren vermeinten Beschwerden on den Pfarrer des
Ortet oder an die nächste geistliche Inspektions-Behörde zu wenden.
Schulkinder gebören so lange der Schule an, bis sie zur Konfir-
mation wirklich zugelassen werden und dürsen unter keinem Vor-
wonde aus der Schule zurückbehalten werden . . .
125.
129.
87 — 98.
1,2.
25.29, 79. 108.
S
S
42.
III.