g. 122.
Consilürte und Relegirte, welche wegen Schulden bey dem Universitäts= Amte zur An-
zeige gebracht worden sind, werden auf dem Schuld-Karzer so lange verwahrt, bis ihre
Gläubiger auf die eine oder die andere Weise befriediget sind. Zieht diese Mahregel durch
Schuld des Verwahrten Ungebührnisse nach sich: so tritt an die Stelle des Schuld-Kar-
zers Fesiungs-Arrest.
Dritter Abschnitt.
Aufhören des akademischen Bürger Rechtes.
8. 123.
Das akademische Börgerrecht erlischt gänzlich:
1) mit dem Ablaufe von vier Jahren von dem wirklichen Eintritte in dasselbe,
2) durch freywillige wörtliche oder thätlich erklärte Aufgebung.
8. 124.
Als thätlich erklärte Aufgebung des akademischen Bürgerrechtes wird angesehen das
Austreten au5 den akademischen Verhältnissen durch Uunterlalsung des Kollegien-Besuches,
durch Betreibung eines bürgerlichen Gewerbes, durch Verheyrathung, durch andere als
bey der Akademie erlangte Anstellung.
. 125.
Ein Studierender, welcher wörtlich oder durch Vernachlássigung des Kollegien-Besuches
thätlich das akademische Bürgerrecht aufgiebt, giebt zugleich das Recht auf, sich in irgend
einem Verhältnisse in der Universitäts-Stadt aufhalten zu dürfen, bleibt jedoch bio zu der
gegen ihn ausgesprochenen Entfernung der akademischen Gerichtsbarkeit unterworfen.
- 126.
Das akademische Bürgerrecht erlischt nur auf die Zeit der Abwesenheit, wenn ein Stu-
dierender in dem Laufe der für die Dauer desselben bestimmten vier Jahre den Aufenthalt in
Jena aufgiebt. Bey der Rückkehr lebt das akademische Bürgerrecht wieder auf, aber nicht
von selbst, sondern vurch eine Erneuerung der Immakrikulation, welche eben so gesucht
werden muß, wie die Immatrikulation, aber unentgeldlich geschicht. Bey der Erneuerung
wird zugleich die Zeit bestimmt, auf welche sie ertheilt werden soll, und solches auf der al-