Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1825. (9)

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zu Zella, zum Unter förster zu Wahnes, ernannt; hiernächst, nach Austritt des 
Buͤrgermeisters Johann Georg Schaͤfer zu Jena aus dem dasigen Stadtrathe 
mit Pension, den Tischler-Meister Werner zu Jena, nach dessen geschehener 
Wahl. zum dasigen Burgermeister bestätiget und endlich dem Tapezirer Carl 
Sprung allh., das Prädikat als Hof-Tape iirer in Gnaden verliehen, wor- 
über die höchsten Dekrete, bohen“ Ministerial-Dekrete und resp. Reskripte un- 
ter'm 3. May, 10., 24. Juny, 5., W., 80. August, 16., 20. und 28. Sep- 
tember d. J. ausgefertiger worden sind. 
Bekanntmachungen. 
I. Da der F. 58 der provisorischen Ober-Appellations-Gerichts-Orbnung 
vom 20. Dezember 1816 verschieden auêgelegt worden: so haben Se. König- 
liche Hoheit der Großherzog, nachdem Höchstdieselden die dieffallsigen Meinungen 
der beyden Landesregicrungen und des Gesamm ichtes ver- 
nommen, den gedachten Paragraphen ar 14 Weise authentisch zu interpre- 
tiren gnädigst geruhet: 
  
. 1. 
unzulässig und wenn sie vorkommen sollte, auch in Ansehung der zu beobach- 
tenden Formalien für nicht geschehen zu betrachten, ist die Einlegung einer Ober- 
Appellation bey dem Ober-Appellations= Jrhe selbst; ist aber 
das Erkenntniß der Landesregierung, r- u dem Rechtömittel die Veran- 
lassing giebt, nicht bey der Landeoregierung, sondern bey einem Untergerichte 
eroͤffnet worden, ein Fall, der nothwendig aloͤdann eintritt, wenn das Erkennt- 
niß die Reskripts-Form erhalten hat: so hängt es von der sich fuͤr beschwert er- 
achtenden Parthey ab, ob sie die Ober-Appellation innerhalb der gesehlich beste- 
henden Nothfrist, bey der Landesregierung oder bey jenem Untergerichte einle- 
gen will, und bewendet e5 nur 
wenmn das erstere geschieht, noch dabey daß der Ober-Appellant von dem einge- 
legten Rechtsmittel auch das untergericht in Kenntniß zu setzen und auf Wieder- 
einsendung der Akten anzutragen, widrigen Falles aber und obgleich eine unter- 
lassung solcher Anzeige keinesweges den Verlust des Rechtsmittels nach si ch ziehen 
soll, den daraus entstehenden Verzug sich selbst beyzumessen hat. 
Höchstem Befehle zufolge wird dieses für den ganzen Umfang ves Gros- 
herzogthumes zur Nachricht und Nachachtung andurch öffentlich bekannt gemacht.
	        
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