Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1825. (9)

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Bey  dieser  Gelegenheit  findet  die  unterzeichnete  Landesregierung,  da  sie
neuerlich  mehrfach  zu  bemerken  gehabt,  daß  Unterobrigkeiten  ihres  Bezirkes
in  Fällen,  wenn  gegen  Regierungs-Reskripte  Oberberufung  bey  ihnen  angemeldet
worden,  die  Schedul  vor  der  Berichts-Erstattung  dem  Ober-Appellaten  abschriftlich
  mitgetheilt  haben,  sich  veranlaßt,  biermit  auödrücklich  darauf  hinzuweisen,
daß  mit  Unterlassung  dieser  Mittheilung  oder  sonstiger  Notification,  welches  alles
nur  zur  Kostenhäufung  und  Weiterungen  führt,  von  den  Untergerichten  in  den
angedeuteten  Fällen  sofort  die  Akten  an  die  Regierung  berichtlich  eingesendet
werden  sollen.  Weimar  am  5.  August  1825.

Großherzogliche  Sichst  ische  kundeeregierun  daselbst.
von  Gerstenberg

II.  Da  mißfällig  wahrzunehmen  gewesen,  daß  die,  wegen  Ablieferung
menschlicher  Leichname  an  das  anatomische  Theater  zu  Jena,  in  dem  hiesigen  Regierungsbezirke
  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  zeither  hin  und  wieder  nicht,
oder  doch  nicht  gehörig  von  den  Unterobrigkeiten  befolgt  worden:  so  werden  auf
höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  diese  geselichen  Vorschriften
  und  zwar,

was  die  alten  Lande,  einschließlich  der  Grafschaft  Ble  betrifft,
der  Inhalt  der  Circular-Verordumg  vom  30.  Jannar  17

in  Ansehung  des  mit  dem  Justi6-Amte  Berka  kombiniveen  vormahligen  Amtes
  Tonndorf  und  des  Amtes  Ahmannêdorf,  jetzt  Vieselbach,  die  Bestimmung  im
5.  5  der  Kriminalgerichts-Ordnung  vom  14.  Dezember  1812  und  emdlich

im  Betreff  des  Neustädtischen  Kreises  und  der  übrigen  vormahls  Königlich
Scchsischen  Gebiethotheile  die  Bestimmungen  des  Generale  vom  8.  July  1794,

in  das  Gedächtniß  zurückgerufen  und  hiermit  erneuert,  auch  deren  Henaueste
Befolgung  den  Unterbehörden,  bey  Vermeidung  geeigneter  Ordnungsstrafen,  in
welcher  Hinsicht  die  alt-weimarische  Eircular-Verordnung  vom  30.  Jamar  1793
eine  Geldbuße  von  Zehn  Thalern  festgesebt  hat,  streng  zur  Pflicht  gemacht.

Es  ist  dabey  zu  bemerken,  daß  die  Befugniß  von  den  bestehenden  Gesebesvorschriften
  zu  diöpensiren,  nur  allein  unterzeichneter  Landcöregicrung  zustehet
und  daß  dergleichen  Dispensationen  künftig  in  der  Regel  gar  nicht,  vielmehr  um
in  den  wenigen  Fällen,  wo  die  trifftigsten  Gründe  dafür  sprechen,  werden  ertheilt
werden.

Weimar  am  19.  August  1825.
Großherzogliche  Süächsische  Landeöregierung.
von  Müller.