Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1825. (9)

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Bey dieser Gelegenheit findet die unterzeichnete Landesregierung, da sie 
neuerlich mehrfach zu bemerken gehabt, daß Unterobrigkeiten ihres Bezirkes 
in Fällen, wenn gegen Regierungs-Reskripte Oberberufung bey ihnen angemeldet 
worden, die Schedul vor der Berichts-Erstattung dem Ober-Appellaten abschrift- 
lich mitgetheilt haben, sich veranlaßt, biermit auödrücklich darauf hinzuweisen, 
daß mit Unterlassung dieser Mittheilung oder sonstiger Notification, welches alles 
nur zur Kostenhäufung und Weiterungen führt, von den Untergerichten in den 
angedeuteten Fällen sofort die Akten an die Regierung berichtlich eingesendet 
werden sollen. Weimar am 5. August 1825. 
Großherzogliche Sichst ische kundeeregierun daselbst. 
von Gerstenberg 
II. Da mißfällig wahrzunehmen gewesen, daß die, wegen Ablieferung 
menschlicher Leichname an das anatomische Theater zu Jena, in dem hiesigen Re- 
gierungsbezirke bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zeither hin und wieder nicht, 
oder doch nicht gehörig von den Unterobrigkeiten befolgt worden: so werden auf 
höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, diese geselichen Vor- 
schriften und zwar, 
was die alten Lande, einschließlich der Grafschaft Ble betrifft, 
der Inhalt der Circular-Verordumg vom 30. Jannar 17 
in Ansehung des mit dem Justi6-Amte Berka kombiniveen vormahligen Am- 
tes Tonndorf und des Amtes Ahmannêdorf, jetzt Vieselbach, die Bestimmung im 
5. 5 der Kriminalgerichts-Ordnung vom 14. Dezember 1812 und emdlich 
im Betreff des Neustädtischen Kreises und der übrigen vormahls Königlich 
Scchsischen Gebiethotheile die Bestimmungen des Generale vom 8. July 1794, 
in das Gedächtniß zurückgerufen und hiermit erneuert, auch deren Henaueste 
Befolgung den Unterbehörden, bey Vermeidung geeigneter Ordnungsstrafen, in 
welcher Hinsicht die alt-weimarische Eircular-Verordnung vom 30. Jamar 1793 
eine Geldbuße von Zehn Thalern festgesebt hat, streng zur Pflicht gemacht. 
Es ist dabey zu bemerken, daß die Befugniß von den bestehenden Gesebes- 
vorschriften zu diöpensiren, nur allein unterzeichneter Landcöregicrung zustehet 
und daß dergleichen Dispensationen künftig in der Regel gar nicht, vielmehr um 
in den wenigen Fällen, wo die trifftigsten Gründe dafür sprechen, werden ertheilt 
werden. 
Weimar am 19. August 1825. 
Großherzogliche Süächsische Landeöregierung. 
von Müller.
	        
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