Metadata : Heinrich der Löwe Herzog von Bayern und Sachsen.

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insofern  sie  nur  nicht  so  geringfuͤgig  ist,  daß  sie  kuͤnftig  in  Gemaͤßheit  der
Grundsaͤtze  des  Ediktes  nach  den  verschiedenen  Classen  der  Gemeinden,  dem  Gemeinde,
  Rathe  vom  Wohnorte  des  Beklagten  zur  Entscheidung  zufallen  würde.

Es  hört  auch  mit  dem  ersten  Jumi  die  den  Oberamis-Gerichten  darch  die  Verordnung
  vom  26.  Maͤrz  d.  J.  (Staacs,  und  Regienungs':  Blatk  von  1819  S.  15727
für  den  Uedergang  von  dem  alten  Zustand  in  den  nenen  ertheilte  Verechtigung  auf,
solche  Rechts,  Sachen  selLst  zu  entscheiden,  welche  nunmehr  nach  den  so  eben  angeführten
  Bedingungen  zur  Competenz  der  Justiz-Rerardaten.  Commission  bestimmt  fund.

Eadlich
c)  hat  es  bei  der  Verordnung  vom  36.  März  Lit.  D,  c.)  in  Anlehung,  dersenigen
von  der  älteren  Zeit  herrührenden  Rechts-  Sachen,  in  welchen  die  Oberamts=Richter
  aus  eitzenem  Interesse  oder  als  Recht#  Beistäude  einer  Partei  gearbeitet
  hatten)  in  der  Art  sein  Bewenden,  daß,  wenn  die  Parieien  auch  für
die  etwa  weiter  nöthigen  Verhandlungen  die  Oberamts-Gerichte  niche  reeustren,
  doch  die  Enescheidung  dr  auch  nach  dem  ersten  Juni  spruchreif
werdenden  Sachen  der  Justiz=  Retardaten  -Commission  überlassen  werden  muß

3.)  Die  von  dieser  Commissson  in  Gemößheit  der  bisherigen  Prozeß  Grundsätze
bereits  gefälleen  Erkeuntnisse  werden,  wenn  solche  auch  erst  nach  dem  ersten
Juni  eröffnet  werden,  dennoch  vollzogen.  -  "

Fiusetubetbiesecbekünftig-weihtscisptuchteifübåkgebesiesachenochnicht
surbedingkensodekunbedingtenEntscheidunggeeignet-«sohat«siediesktesszmitsdies
fer  Bemerkung  dem  Oberamts-  Oerichte  zuruͤckzugeben,  welches  dann  nach  seinem
eigenen  Semessen  in  Gemäßheit  der  vorstehenden  Verotboung  fortzuhandeln,  und
so  wie  es  selbst  die  Sache  für  spruchreif  hält,  auch  selbst  zu  entscheiden  hür-  «

Spllkeiedochderpbetqmts-RichterbeidekSacheJufdiEsoeb«kr"c«»l·—it.extwähnteWeilsselbstlbtdkessikteynssodatdieJuijiziRetokdatemCommifsioadu«-

  Kreis-Gericheshofe  hievon  eine  Anzeige  zu  machen,  welcher  dann  die
weitere  Verhandlung  und  Entscheidung  in  dieser  Sache  einem  anderen  Oberames=Gerichte
  übertragen  wird.

DO.  Bon  dem  ersten  Juni  an,  sindet  keine  Abten,  Versenrung  von  den.Oberamts-=Gerichten
  an  die  Juristen  =  Fakultät  mehr  statt.  Nur  wo  an  dieselbe  bereis
die  Akten  abgegangen  waren,  ist  deren  Zurücksendung  mit  dem  Urthejle,  u  gewärtigen,
und  letteres  mit  der  früher  bestimmten  Wirkung  zu  eröffnen.  ««

FindetavchdieJucistensiFakultckteinetbtümgeMe-Scche-n·d)»nichtsur
—Entschetdung-reif:-soIstauchjnviesekBezirhungdiefükdengleickynssqllysqqm
--ser»3ustIz-·NetpodokenksCommissioas«l.jt:.x0."Nro-Zaqemqchkr.Orstjsmsqagits-As-Iendungpsbcmsom
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