Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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bäfenisse  solches  noͤrhig  machen,  mit  Grpehmigung  Unserer  Landesreglerung  auch  elne
abweichende  Beslimmung  festgesebt  werd

)  In  ollen  Orcen,  wo  eine  galchte  Üinrichtung  gettoffen  wird,  ist  aber  gleichwohl
alljährlich  an  einem  bettiimmaen  Tage  die  Haupt-  Gemeindeversammilung  (.  4.)  abzgubalten,
  zu  welcher  jedes  timmsähige  Gemeindeglied  Zurcitt  bat,  und  in  welcher  den  erschienenen
  Gemeindegliedern  die  Gemeinderechnung  des  herfosenrn  Jahres  vorzulegen,
und  ber  die  Gemeindeverwaltung  Auskunft  zu  ertheilen  i

s)  Die  Abgobe  der  Erklärung  über  gefaßte  Comeindebeshlüsse  G.  10.  D.),  n6.
Vollziehung  von  Schuldurkunden  (.  11.)  und  Veräußerungsvectrögen  (§.  12.)  ict,
nächst  dem  Octsrichter  (Schuljen),  bezüglich  Gemeindevorsteher,  sters  durch  die  entsprechende
  Zahl  von  Ausschußmiegliedern  aus  jeder  Classe  der  Ortselnwohner  zu  bewirken.


6.  18.
Wiederausßebung  getrosfener  Elnrichtungen.

Wenn  in  Oreschasten,  wo  die  Gemeindeverwaltung  nach  Moahgabe  der  K.  13,
14  und  15  neugeordnek,  oder  eln  Gemeindcausschuh  nach  &.  17  eingesetzt  ist,  sich  aus
dlesen  Einrichtungen  wesentliche  Nachrheile  sür  die  Gemeinde  oder  sonslige  größere  Unzucräglichkeiten
  sur  dos  Gemeinwohl  bervorthun  sollten,  so  ist  Unsere  Landeskeglerung
ermächtige,  auf  Antrag  selbst  einer  Minderzahl  der  Gemeindeglieder  oder  auch  Amtsbalber
  jene  Einrichtung  nach  genauer  Erörtecung  der  Sachlage  und  Anhbrung  der  Betheiligten
  wieder  auszußeben;  doch  ist  zu  dieser  Maaliregel  nur  dann  zu  schreiten,  wenn
dle  vorliegenden  Nachtheile  und  Unzurräglichkeiten  andere  yicht  zu  heben  sind,  auch  nach
Befinden  die  besondere  londesherrliche  Genehmigung  dazu  einzuholen.

Zu  Urkund  dessen  haben  Wir  gegenwärtige  Verordnung  eigenhändig  vollzogen,
und  Unser  Fürstliches  Jastegel  beishgen  lossen,  auch  deren  Veröfsenillchung  durch  dle
Gesetzsammlung  anbefohlen.

Gegeben  Grei),  den  20.  Mal  1851.

(L.  S.)  Heinrich  XIX.
Otto.