Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1825. (9)

3 
Seiten der betreffenden Ortögeistlichkeit und zwar ohne vafür Geböhren in Ansatz 
zu bringen, certificirt werde. 
Indem nun solches den sämmtlichen Geistlichen des hiesigen Bereiches hiermik 
eröffnet wird: so werden dieselben zugleich zur unentgeldlichen Ausankwortung 
der erwähnten Todcsbescheinigungen an die resp. Herren Kompagnie-Bezirké- 
Kommandanten hierdurch ausgefordert. 
Eisenach den 1 1ten Februar 1825. 
Grohherzogliches Salsches Her Konsistorium. 
J. 
VI. Nach einer Eröffnung des *m nk Kommando's ist 
bey Führung der Listen über die Militair-Dienstpflichtige Mannschaft mehrmals der 
Fall vorgekommen, daß dergleichen Dienstpflichtige durch unrichtige, bloß münd- 
liche Angabe als verstorben in Abgang gebracht wurden, wodurch Irrthumer ent- 
standen sind. 
Da dergleichen Todesbescheinigungen nur selten etforderlich werden und ganz 
kurz seyn können: so erhalten sämmtliche Geistliche unseres Bereiche5 für jetzt und 
künftig die Anweisung, das Absterben Militair-Dienstpflichtiger Personen, zum Behuf 
des Abganges in den Listen, auf jedesmahliges Verlangen sofort, und zwar unent- 
geldlich, zu bescheinigen. 
Weimar den 15ten Februar 1825. 
Großherzogliches Sächsisches Ober-Konfistorium. 
H. Pencer. 
VII. Mit höchster Genehmigung Er. Königlichen Hoheit des Großherzogs 
wird die in dem Bezirke der Großherzoglichen Regierung zu Weimar bereits 
bestehende Einrichtung, nach welcher „bey Veränderungen in Subalternstellen der 
Dienstnachfolger sogleich bey seinem Antritte auch in den vollen Sportelbezug, 
wenn ein solcher mit der Stelle verbunden ist, eintritt und der Vorgänger, oder 
dessen Erben, auf die von ihm verdienten, jedoch erst später, nach dem Dienst- 
wechsel, eingehenden, Sporteln und anderen Accidenzien keinen Anspruch weiter 
zu machen berechtiget sind“ auch für den Bezirk der hiesigen Grohherzoglichen Re- 
gierung hiermit cingeführt. Hiervon sind bloß diejenigen jetzt lebenden Staats- 
diener ausgenommen, welche von jetzt an bis zu ihrem Ableben in keine bessere 
Stelle fortgerückt sind, indem in Ansehung ihrer die bisherige Observanz noch 
beybehalten werden soll. 
Eisenach den 1sten Marz 1825 
bräbermoice Stöll sche kandebregierung. 
Thon
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.