Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1825. (9)

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begruͤndeten Anspruͤchen derselben zum Studieren nachgeben, die gewissenhafteste 
und strengste Prüfung derselben, in Hinsicht ihrer gesammten Qualifikation, mit 
Zuratheziehung der betreffenden Klassenlehrer anzustellen, oder austellen zu lassen 
und, dafern das Resultat nicht günstig auöfallen sollte, ihre Söhne oder Pflege- 
befohlnen noch zu rechter Zeit zu einer anderen baufbahn zu bestimmen, für welche 
deren Kräfte und Anlagen geeigneter sind und die eine gewissere Hoffnung auf 
Finstur anständige Versorgung verspricht. 
Auch sind hiernächst die Lehrer des hiesigen Groß berzoglichen Gymnassums unter 
dem heutigen Datun von Neuem angewiesen worden, diejenigen Schüler, welche 
in den unteren Klassen sich zum Studieren melden und durch Talent und Fleiß 
nicht besonders auögezeichnet sind, von ihrem Vorsah durch angemessene Vorstel- 
lungen abzubringen und, dafern sie dennoch darauf beharren wollten, denselben den 
weiteren Fortschritt al big Sccund — wenn nicht eine wesentliche Veränderung. 
eintritt — unbedingt zu verweigern, da in die beyden höchsten Klassen durchaus 
mur solche Subjekte übergehen sollen, welche durch Anlagen, Fleiß und bereits 
bewiesene Fortschritte sichere Hoffnung geben, daß in ihnen dem Staate dereinst 
wuͤrdige Diener erwachsen werden. Eisenach den 26sten März 1825. 
Großherzogliches Sächsisches Ober= zinssem daselbst. 
D. J. A. 
II. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben beb r #§. 20 der provi- 
sorischen Oberappellations-Gerichtsordnung enthaltenen Auêdruck „Hauptwerth“ 
mittelst eines schon unter'm 10ten März 1818 an das Großherzogliche und Ge- 
sammt-Oberappellations-Gericht zu Jena erlassenen höchsten Reskriptes dahin au- 
thentisch zu erläutern gnädigst geruhet: 
„daß HKdachter Ausdruck lediglich vom Kapitalwerthe, mit Ausschluß 
der Zinsen, zu verstehen sey; daß jedoch Kapitalzinsen und andere Ne- 
benford erungen in dem Falle, wenn sie separat eingeklagt wer- 
den, einem Streitgegenstande und Hauptwerthe gleich gelten sollen, dessen 
Appellabilität nach seiner eigenen Größe zu ermessen ist.“ 
Es wird daher dieses für sämmtliche Großherzogliche - hiermit of- 
sentlich bekannt gemacht. Weimar den 1 iten April 1825. 
Großherzogliche Sächsische Landeöregierung. 
von Müller. 
III. Se. Königliche Hoheit, der Grohherzog, haben guädigst zu befehlen 
geruhet, daß, — wie dies für die alten Lande des hiesigen Regierungöbczirko be- 
reitS durch die Circular-Verordnung vom 12ten April 1790 geschehen, — mu- 
mehr auch in den hinzugekommenen neuen Landebtheilen die in einigen Aemtern
	        
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