Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1825. (9)

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noch bestandene Verbindlichkeit der Gemeinden, bey Anstellung von Justiz= und 
Nentbeamteten, auch Amts-Subalternen, Transportmittel zu leisten, ganzlich auf- 
vehoben und abgeschafft werden soll. 
In Gemäßheit dieses höchsten. Beschlusses wird daher hierdurch öffentlich be- 
kannt gemacht, daß jeder neu angestellte Justiz= und Rentbeamtete, oder Amts, 
Subaltern, in den fraglichen Aemtern für seinen und seiner Effekten Transport 
künftig aus eigenen Mitteln zu sorgen und dcohalb keinerley Auspruch an die Un- 
terthanen zu machen hat. 
Weimar am 1 #ten April 1825. 
Grohherzogliche Sihsiche Landcöregierung. 
on üller. 
IV. Es ist zeither bäufig der Fall on, Mn „, daß den Vorschriften 
des Impost-Regulativ's vom 27sten November 1821 zuwider mit ungestempel- 
ten Karten gespielt worden, auch die deöhalb in Untersuchung gezogenen Perso= 
nen sich damit haben entschuldigen wollen, daß diese Karten im Lande selbst von 
ihnen gekauft worden seyen. 
Unterzeichuctes Großherzogliches Landschafts-Kollegium findet sich dadurch 
veranlaßt, die Bestimmungen §. 5 Capitel VII des vorangezogenen Regulativ's 
hiermit in das Gedächtniß zurückzurufen, nach welchem überhaupt derjenige alo 
Defrandant angesehen und bestraft werden soll, bey welchem ungestempelte Spiel- 
karten angetroffen werden, woraus folgt, 
1) daß es keinen unterschied macht, ob mit dergleichen Karten wirklich gespielt 
resp. deren Juhaber im Spiele damit betroffen worden ist, oder nicht? und 
2 daß keinem, bey welchem ungestempelte Spielbarten vorgefimden werden, das 
Vorgeben zur dießfallsigen Eutschuldigung gereichen kann, daß er solche im 
Inlande gekauft, oder nur zum weitern Verkaufe bey sich niedergelegt habe. 
Da übrigens jene Bestimmungen auch das Verbot mit in sich fassen, daß 
von keiner der damit handeltreibenden Personen ungestempelte Spielkarten geführt 
werden dürfen: so werden dieselben zugleich auf diesen Sinn der fraglichen Ge- 
setzesvorschriften noch insbesondere mit dem Bemerken aufmerksam gemacht, daß 
ihnen hiernach schlechterdings nicht gestattet ist, unter irgend einem Vorwande 
ungestempelte Karten auf dem kuper zu haben. 
Weimar am 13ten April 1825. « 
GiouhxtzogltcheöcckchsschcöLatsvschaftö—ö«ollcgitun 
Ch. Weyland. 
Se. Koͤnigliche Hoheit, der Großherzog , haben in Hinsicht auf die 
nwensbars. des F. 40 der hiesigen Kriminal-Gerichtsordnung, zu Verhüthung
	        
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